Alexander C. Blankenstein
2.1 Außenbauteile
§ 46 GEG – Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) 1Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
§ 46 GEG hat die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Gebäude im Fokus und regelt deshalb ein Verschlechterungsverbot:
- Regel: Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
- Ausnahme: Eine Änderung, die mit einer Verschlechterung der energetischen Qualität einhergeht, ist dann zulässig, wenn nicht mehr als 10 % der geänderten Bauteile einer Bauteilgruppe nach Anlage 7 GEG betroffen sind.
Betroffene Außenbauteile
In Anlage 7 zum GEG sind abschließend diejenigen Außenbauteile aufgeführt, bei deren Erneuerung, Ersatz oder erstmaligem Einbau bestimmte Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten sind, wobei nach Wohngebäuden/Nichtwohngebäuden mit einer Raum-Solltemperatur von 19 Grad Celsius und Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperaturen von 12 bis 18 Grad Celsius unterschieden wird.
Maßnahme betrifft mehr als 10 % der Bauteilfläche
Sind mehr als 10 % der Bauteilfläche betroffen, kann z. B. eine bauseits bestehende Wärmedämmung nur dann entfernt werden, wenn sie durch eine mindestens gleichwertige ersetzt wird. Andererseits kann es die Bagatellklausel erlauben, ein neues Fenster in eine Außenwandfläche einzubauen, das einen schlechteren U-Wert als die übrigen Fenster hat.
Verschlechterungsverbot nach § 46 GEG
Energetische Vorgaben bereits übererfüllt
§ 46 GEG entspricht der alten Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EnEV. Der Gesetzgeber hatte hier – ohne dass dies bis heute im Wortlaut zum Ausdruck kommt – angemerkt, dass Eigentümer von energetisch besonders guten Gebäuden aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes eventuell nicht uneingeschränkt und auf Dauer an ihrer freiwilligen, häufig wirtschaftlich nicht vertretbaren Übererfüllung der energetischen Mindeststandards festgehalten werden könnten. Konsequenz: Wurden die energetischen Mindeststandards übertroffen, konnte eine Änderung auch jenseits der Bagatellfläche mit einem Unterschreiten des bestehenden Standards erfolgen, wenn nach der Veränderung der Mindeststandard gewahrt wurde.
Dies dürfte dem Willen des Gesetzgebers des GEG 2020 wohl widersprochen haben, denn § 46 Abs. 1 GEG stelle sicher, "dass die energetische Qualität von Gebäuden durch Veränderungen von Außenbauteilen nicht verschlechtert" werde. Abgestellt wird also wohl auf das "individuelle" Gebäude und seine konkrete Ausführungsart. Wenn also die energetischen Anforderungen übererfüllt wurden, dürften "Verschlechterungen" auf das derzeit geltende Mindestmaß nicht zulässig sein. Das GEG 2024 hat insoweit keine Änderungen gebracht.
Statik, Brandschutz etc.
Vom Anwendungsbereich des Teils 3 des GEG ausgenommen sind nach § 46 Abs. 2 GEG Maßnahmen auf Grundlage anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Standsicherheit und zum Brandschutz, die einer Einhaltung der §§ 46 ff. GEG entgegenstehen.
Nutzungsänderungen sind unerheblich
Nutzungsänderungen, die nicht mit einer baulichen Änderung, einer Erweiterung oder einem Ausbau einhergehen, werden von den §§ 46 bis 51 GEG nicht erfasst.
2.2 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
§ 57 GEG – Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
(2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
2.2.1 Grundsätze
Bestehende Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik unterliegen gemäß § 57 GEG entgegen der amtlichen Überschrift einem Verschlechterungsverbot und keinem Veränderungsverbot. Sie dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes v...