Im Fall von Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen regelt § 48 Satz 3 GEG das Erfordernis eines Beratungsgesprächs. Werden Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 und 2 GEG an dem Gebäude vorgenommen und werden unter Anwendung des § 50 Abs. 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person (siehe hierzu Blankenstein, Energieausweise (GEG), Kap. 5) zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

 

Erfordernis eines Beratungsgesprächs

Ein Beratungsgespräch muss nur geführt werden, wenn Änderungen nach § 48 Satz 1 GEG und die Berechnung für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG kumulativ vorliegen. Werden zwar Änderungen vorgenommen, der Nachweis aber auf Grundlage von Anlage 7 GEG bauteilbezogen erbracht, ist ein Beratungsgespräch nicht erforderlich.

Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Die Regelung setzt die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung beschlossene Maßnahme zur Energieberatung um, die u. a. eine obligatorische Beratung zu bestimmten Anlässen (z. B. Eigentümerwechsel) vorsieht. Die Verpflichtung des Eigentümers richtet sich ausdrücklich auf die Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), um Kosten für ihn vermeiden zu können.[1] Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bietet auch eine kostenlose Energieberatung an. Hintergrund ist letztlich, dass im Energieausweis gemäß § 84 GEG zwar Informationen über sinnvolle energetische Maßnahmen zu erteilen sind, der Energieausweis aber erst nach Maßnahmendurchführung ausgestellt wird. Insoweit soll eine informatorische Beratung vor der Beauftragung von Planungsleistungen auf sinnvolle energetische Modernisierungsmaßnahmen hinweisen.[2]

§ 48 Satz 4 GEG verpflichtet insoweit den geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Tätigen bei Abgabe seines Angebots zum schriftlichen Hinweis auf die Verpflichtung zur Führung eines Beratungsgesprächs. Verstöße hiergegen sind allerdings nicht bußgeldbewehrt, stellen mithin keine Ordnungswidrigkeit dar.

[2] BT-Drs. 19/16716, S. 137.

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