Unproblematisch kann eine KG zur Verwalterin bestellt werden.[1] Entsprechendes gilt für die OHG.[2]

 

Achtung: Bestellung einer OHG oder KG erst nach Handelsregistereintragung

Im Gegensatz zu den juristischen Personen entstehen OHG und KG bereits mit Aufnahme ihres vollkaufmännischen Geschäftsbetriebs. Die Eintragung im Handelsregister wirkt also nicht konstitutiv. Vor Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister gilt das zur GbR Ausgeführte entsprechend. Bis zur Eintragung im Handelsregister kann es nämlich zu Gesellschafterwechseln bzw. Wechseln bei den Komplementären der KG kommen. Auch hier ist also für den Rechtsverkehr nicht zuverlässig überprüfbar, wer tatsächlich zur Vertretung befugt ist. Im Vorfeld der Handelsregistereintragung ist demnach ein Beschluss, gerichtet auf die Bestellung einer OHG oder einer KG zur Verwalterin – ebenso wie bei einer GbR –, nichtig.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.5.1990, 3 Wx 159/90.

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