Wird erstmals ein Verwalter bestellt, bestehen naturgemäß noch keine Erfahrungen mit diesem Verwalter, weshalb eine Zukunftsprognose erforderlich ist. Ganz allgemein ist der Bestellungsbeschluss für ungültig zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung des Verwalters spricht. Ein solcher Grund ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen.[1]

Bei der Entscheidung über die Frage, ob der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, muss das Gericht einerseits die Entscheidung der Mehrheit im vertretbaren Rahmen respektieren, andererseits aber auch den Minderheitenschutz berücksichtigen.[2] Vor diesem Hintergrund ist Folgendes zu beachten:

  • Der Beschluss über die Bestellung des Verwalters widerspricht nicht bereits deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil dieser seinen Sitz nicht am Ort der Wohnanlage hat.[3]

    So soll auch eine Entfernung von 75 Kilometern zwischen dem Sitz des Verwaltungsunternehmens und der zu verwaltenden Wohnanlage keinen wichtigen Grund darstellen, der gegen die Bestellung des Verwalters spricht.[4]

  • Schlechte Bewertungen im Internet stellen keine geeignete Grundlage dar, um die Leistungsfähigkeit eines Verwalters einzuschätzen und somit einen wichtigen Grund darstellen zu können, der gegen seine Bestellung spricht.[5]

  • Ungeeignet ist allerdings ein Verwalter, der nicht neutral ist und über so viel Autorität und Überzeugungskraft verfügt, die Interessen aller Wohnungseigentümer wahrzunehmen.[6]

  • Die Bestellung eines Verwalters widerspricht stets ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn dieser wegen eines Vermögensdelikts einschlägig vorbestraft ist.

  • Der Bestellungsbeschluss widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwalter zuvor rechtskräftig von seinem Amt abberufen wurde.[7]
[1] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 21.3.2018, 2-09 S 74/17.
[2] LG Itzehoe, Urteil v. 26.1.2018, 11 S 33/17.
[4] LG Köln, Urteil v. 15.11.2018, 29 S 285/17.
[5] LG Köln, Urteil v. 15.11.2018, 29 S 285/17.
[7] AG Wiesbaden, Urteil v. 21.6.2013, 92 C 6354/12.

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