Unter Erwähnung von Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DSGVO bestimmt das BDSG, dass eine nichtöffentliche Stelle dann einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig von Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Es zählt allein die Anzahl, der mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen.

Sofern Unternehmen Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO bedürfen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder zur Markt- und Meinungsforschung verarbeiten, muss unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Dies ist bei Wohnungsunternehmen nicht der Fall.

Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wird sich für Wohnungsunternehmen in erster Linie aus der Anzahl der mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ergeben. Die weiteren Voraussetzungen werden in der Regel nicht einschlägig sein.

Auch wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine Pflicht zur Bestellung besteht, sollte die verantwortliche Stelle beachten, dass sie zur Einhaltung aller Datenschutzregeln verpflichtet ist. Datenschutzbeauftragte können hier in beratender Funktion tätig werden. In Fällen, in denen die DSGVO und das BDSG die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht ausdrücklich vorschreiben, können Unternehmen einen solchen auch auf freiwilliger Basis ernennen (Art. 37 Abs. 4 DSGVO).

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