Wie im Fall der Bestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrags ist auch im Fall der Abberufung und der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Trennungstheorie zu beachten: Das Eine bedingt nicht automatisch das Andere, auch wenn die Konturen hier wie dort unscharf sind. Die Rechtsprechung ist insoweit (lebensnah) auch großzügig und legt einen Abberufungsbeschluss derart aus, dass auch die Kündigung des Vertragsverhältnisses vom Beschlussinhalt umfasst ist, so nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen[1] (siehe ausführlich Kap. 3.1).

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