Der abberufene Verwalter ist verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen entweder an einen neu bestellten Verwalter oder den nach § 9b Abs. 2 WEG fungierenden Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter herauszugeben. Hierbei handelt es sich qua Gesetz um den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats. Die Wohnungseigentümer können aber auch einen anderen Eigentümer zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellen.

Kein Zurückbehaltungsrecht

Dem Verwalter steht kein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen zu.[1] Der abberufene Verwalter darf die Verwaltungsunterlagen auch nicht deshalb zurückbehalten, weil er sie für seine eigene Rechtsverteidigung benötigt. In diesem Fall hat er bei berechtigtem Interesse ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen und kann darüber hinaus auch vor der Übergabe der Unterlagen an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. den neuen Verwalter für ihn wichtige Dokumente kopieren.

Holschuld

Inhaberin des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2] Auch wenn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 gemäß § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und der Verwalter insoweit als ihr (Ausübungs-)Organ fungiert, wird weiter von einer Holschuld nach § 269 BGB auszugehen sein.[3] Der neu bestellte Verwalter oder der anderweitig fungierende Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter wird die Verwaltungsunterlagen also auch weiterhin bei dem früheren Verwalter abzuholen haben. Dieser dürfte weiterhin nicht verpflichtet sein, die Unterlagen zuzusenden.

 

Gerichtliche Durchsetzung

Im Regelfall wird mit der Abberufung des Verwalters ein Nachfolgeverwalter bestellt. Bei dieser Gelegenheit sollte dieser rein vorsorglich ermächtigt werden, die Unterlagenherausgabe notfalls gerichtlich für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Ganz allgemein wird man den Nachfolgeverwalter aber auch ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss – wenn nicht bereits nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, dann nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG – als ermächtigt ansehen können, einen Rechtsanwalt mit dem Ziel der Beantragung des Erlasses einer entsprechenden einstweiligen Verfügung beauftragen zu können.[4]

[3] Jennißen/Jennißen, WEG, § 26 Rn.224.
[4] AG Wiesloch, Urteil v. 25.3.2011, 5 C 4/11 WEG, ZWE 2011 S. 290.

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