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Besteuerung einer Fotovoltaikanlage / 8 So wird der Gewinn/Verlust ermittelt

Jörg Wilde
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8.1 Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich

80.000 EUR

Der Gewinn oder Verlust wird bei den meisten Fotovoltaikanlagen anhand einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Eine Umstellung zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG ist erst erforderlich, wenn der Gewinn mehr als 80.000 EUR im Jahr oder der jährliche Stromumsatz mehr als 800.000 EUR beträgt.

Zu- und Abfluss

Die EÜR erfasst die Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip, auch "Kassenklingelprinzip" genannt. Immer wenn eine Einnahme tatsächlich zufließt oder eine Ausgabe tatsächlich bezahlt wird, muss diese erfasst werden. Ausgenommen sind Abschreibungen auf Anlagegüter wie z. B. die Fotovoltaikanlage und ggf. der Batteriespeicher. Bei der EÜR werden die Umsatzsteuern und Vorsteuern ebenfalls als Einnahmen bzw. Ausgaben erfasst, wenn sie mit der Einnahme zufließen oder der Ausgabe abfließen.[1] Gleiches gilt für die Umsatzsteuer-Zahllasten oder -Erstattungen des Finanzamts.

 
Praxis-Beispiel

Zu- und Abfluss

Gerda Mustermann bezieht gewerbliche Einkünfte aus ihrer Fotovoltaikanlage. Für die noch neue Anlage muss sie derzeit monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt vorlegen. Für den Monat September erhielt Frau Mustermann eine Gutschrift von ihrem Abnehmer in Höhe von 200 EUR zzgl. 38 EUR an Umsatzsteuern (19 %). Der Betrag wurde im Oktober überwiesen. Frau Mustermann meldete den Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2024 an und führte den Betrag am 10.11.2024 an das Finanzamt ab.

Frau Mustermann muss die Vorgänge in ihrer EÜR wie folgt erfassen:

  • Gutschrift September: Nichts zu veranlassen, da keine Zahlung erfolgt ist.
  • Gutschrift der Zahlung im Oktober: Der Zahlungseingang in Höhe von 238 EUR ist als Betriebseinnahme zu erfassen, da das Geld zugegangen ist.
  • Zahlung der Umsatz...

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