8.1 Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich
60.000 EUR
Der Gewinn oder Verlust wird bei den meisten Fotovoltaikanlagen anhand einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Eine Umstellung zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG ist erst erforderlich, wenn der Gewinn mehr als 60.000 EUR im Jahr oder der jährliche Stromumsatz mehr als 600.000 EUR beträgt.
Zu- und Abfluss
Die EÜR erfasst die Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip, auch "Kassenklingelprinzip" genannt. Immer wenn eine Einnahme tatsächlich zufließt oder eine Ausgabe tatsächlich bezahlt wird, muss diese erfasst werden. Ausgenommen sind Abschreibungen auf Anlagegüter wie z. B. die Fotovoltaikanlage und ggf. der Batteriespeicher. Bei der EÜR werden die Umsatzsteuern und Vorsteuern ebenfalls als Einnahmen bzw. Ausgaben erfasst, wenn sie mit der Einnahme zufließen oder der Ausgabe abfließen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer-Zahllasten oder -Erstattungen des Finanzamts.
Zu- und Abfluss
Gerda Mustermann bezieht gewerbliche Einkünfte aus ihrer Fotovoltaikanlage. Für die noch neue Anlage muss sie derzeit monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt vorlegen. Für den Monat September erhielt Frau Mustermann eine Gutschrift von ihrem Abnehmer in Höhe von 200 EUR zzgl. 38 EUR an Umsatzsteuern (19 %). Der Betrag wurde im Oktober überwiesen. Frau Mustermann meldete den Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2023 an und führte den Betrag am 10.11.2023 an das Finanzamt ab.
Frau Mustermann muss die Vorgänge in ihrer EÜR wie folgt erfassen:
- Gutschrift September: Nichts zu veranlassen, da keine Zahlung erfolgt ist.
- Gutschrift der Zahlung im Oktober: Der Zahlungseingang in Höhe von 238 EUR ist als Betriebseinnahme zu erfassen, da das Geld zugegangen ist.
- Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt: Die Zahlung an das Finanzamt ist im November in Höhe von 38 EUR als Betriebsausgabe zu erfassen.
Hinweis: Die Buchungen der Umsatzsteuer zeigt auch, dass sich die Umsatzsteuer auch bei der EÜR erfolgsneutral verhält. Durch die Buchung als Betriebseinnahme bei Zugang und Betriebsausgabe bei Abgang ergibt sich eine Gewinnauswirkung von 0 EUR.
Abgabe der EÜR per MeinElster
Die EÜR kann dem Finanzamt nicht mehr in Papierform vorgelegt werden. Es ist eine Registrierung bei MeinElster erforderlich. Von Vorteil ist, dass hierüber nicht nur die EÜR gefertigt werden kann, sondern auch alle notwendigen Erklärungen (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen).
8.2 Betriebseinnahmen einer Fotovoltaikanlage
Seit 2012 gilt der eingespeiste Strom als Einnahme für den Anlagenbetreiber. Wird der produzierte Strom auch für private Zwecke verbraucht, muss dieser Verbrauch als Entnahme besteuert werden. Die Umsatzsteuer gehört bei der EÜR zu den Einnahmen (siehe 8.1).
8.2.1 Direktvermarktung des Stroms
Es besteht auch die Möglichkeit der Direktvermarktung. Man spricht dann auch von Mieterstrom. Dieser Strom wird vom Betreiber der Fotovoltaikanlage direkt an einen anderen Abnehmer als den örtlichen Netzbetreiber veräußert. In den meisten Fällen handelt es sich um die Mieter des eigenen Mehrfamilienhauses. Die Einnahmen hieraus zählen zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
8.2.2 Entnahme des Stroms
Entnahmewert
Wie oben bereits erwähnt, liegt hinsichtlich des für eigene private Zwecke verbrauchten Stroms eine Entnahme vor. Der Wert der Entnahmen berechnet sich aus dem Teilwert. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, den Entnahmewert zu ermitteln. Grundsätzlich bestimmt sich der Teilwert der Entnahme nach den anteiligen Herstellungskosten des selbstproduzierten Stroms abzüglich der Abschreibungen und Finanzierungskosten.
Alternativ werden aber auch folgende Berechnungen vom Finanzamt anerkannt:
20 %
Der Entnahmewert kann auch in Anlehnung an den Strompreis aus dem Netz des Energieversorgers geschätzt werden. Da in diesem Strompreis ein Gewinnaufschlag enthalten ist, darf der Strompreis um bis zu 20 % gekürzt werden.
0,20 EUR/kWh
Aus Gründen der Vereinfachung ist es auch zulässig, dass der ertragsteuerliche Wert für die Entnahmen mit netto 0,20 EUR/kWh berechnet wird. Auf den Nettobetrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen. Die Umsatzversteuerung ist im Zeitpunkt der Entnahmen vorzunehmen.
8.2.3 So kann der Eigenverbrauch ermittelt werden
Erzeugungszähler
Hat die Fotovoltaikanlage einen Erzeugungszähler, kann eine Ablesung der Erzeugungsdaten erfolgen. Kleinere Anlagen – bis 10 kWp – haben heute oftmals keine Erzeugungszähler an der Fotovoltaikanlage. In einem solchen Fall können die Erzeugungsdaten über den Wechselrichter ermittelt werden. Größere Anlage verfügen über geeignete Messeinrichtungen.
8.2.4 Überführung des erzeugten Stroms in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen
Verwendet der Steuerpflichtige den Strom in einem seiner anderen Unternehmen, so liegt bei dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung (Fotovoltaikanlage) eine Entnahme vor. In dem anderen Betrieb kommt es zu einer Einlage. Die Überführung ist mit dem Buchwert zu bewerten.
Umsatzsteuer: Innenumsatz
Ist der Gewerbebetrieb Stromerzeugung zum Umsatzsteuerausweis verpflichtet und ist der aufnehmende ...