Neben den Absetzungen für Abnutzungen (siehe 6.) sind auch weitere Betriebsausgaben möglich. Die wichtigsten hiervon werden hier genauer betrachtet.
8.3.1 Sonderabschreibung nach § 7g EStG
40 % Sonder-AfA
Werden die Voraussetzungen des § 7g EStG für eine nicht begünstigte Fotovoltaikanlage erfüllt, kann die 40%ige Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden (bis 1.1.2024 = 20 %). Verlangt wird neben den Gewinnvoraussetzungen, dass die Fotovoltaikanlage ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr als zu 10 % privat genutzt wird. Dadurch, dass die Eigenverbrauchsvergütung für Fotovoltaikanlagen seit dem 1.4.2012 entfallen ist, liegt bei einer Anlage mit Einspeisung die Möglichkeit vor, die Sonderabschreibung des § 7g EStG in Anspruch zu nehmen. Der Eigenverbrauch bleibt unbeachtlich, da er ebenfalls versteuert wird.
Checkliste § 7g EStG
Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen des § 7g EStG für die 40%ige Sonderabschreibung erfüllen.
Voraussetzung |
erfüllt |
Die Fotovoltaikanlage gehört zu Betriebsvermögen (Erzielung von Einkünften nach § 15 EStG). |
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Der private Nutzungsanteil beträgt nicht mehr als 10 % (bei Anlagen mit Einspeisung unerheblich). |
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Der Gewinn des Jahres vor der Anschaffung oder Herstellung ist nicht höher als 200.000 EUR. |
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Die Fotovoltaikanlage wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie dem darauf folgenden Jahr in ihrem Betriebsvermögen genutzt oder an einen anderen Unternehmer vermietet. |
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Möglichkeiten
Die 40%ige Sonderabschreibung kann einmalig von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden oder über insgesamt 5 Jahre verteilt werden. Hier ein paar Beispiele für die Verteilung:
Jahr |
Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
Variante 4 |
1 |
40 % |
20 % |
10 % |
8 % |
2 |
- |
20 % |
10 % |
8 % |
3 |
- |
- |
10 % |
8 % |
4 |
- |
- |
10 % |
8 % |
5 |
- |
- |
- |
8 % |
Im Erstjahr Sonder-AfA in voller Höhe
Im Gegensatz für Abschreibung für Abnutzung wird die Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung nicht unterjährig ab dem Monat der Anschaffung/Herstellung aufgeteilt. Es wird der volle Jahresbetrag abgezogen.
Sonderabschreibung bei einer betrieblichen Fotovoltaikanlage
Paul Muster schafft sich im Januar 2025 eine Fotovoltaikanlage an. Den Strom dieser Anlage speist er in das Netz seines örtlichen Energieunternehmens ein. Die Anschaffungskosten betragen netto 20.000 EUR. Herr Muster möchte die 40 % Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Er hat für sich ermittelt, dass er in 2025 und 2026 jeweils 20 % der Anschaffungskosten als Sonder-AfA abziehen möchte.
Abschreibungsvorgang |
Entwicklung |
Anschaffungskosten Januar 2025 (netto, wenn Vorsteuerabzug möglich) |
20.000 EUR |
- Sonder-AfA 2025: 20 % von 20.000 EUR |
-4.000 EUR |
- AfA, Nutzungsdauer 20 Jahre |
-1.000 EUR |
= Buchwert am 31.12.2025 |
15.000 EUR |
- Sonder-AfA 2024: 20 % von 20.000 EUR |
-4.000 EUR |
- AfA, ND 20 Jahre |
-1.000 EUR |
= Buchwert am 31.12.2026 |
10.000 EUR |
- AfA (12/12) |
-1.000 EUR |
= Buchwert am 31.12.2027 |
9.000 EUR |
- AfA ... |
... |
Die folgenden 9 Jahre erfolgt die Abschreibung um jeweils 1.000 EUR. Durch die Sonder-AfA von 8.000 EUR verkürzt sich der AfA-Zeitraum.
8.3.2 Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
50 %
Neben der 40%igen Sonderabschreibung ist auch der Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer nicht ertragssteuerlich begünstigten Fotovoltaikanlage als Ansparung vor der Anschaffung oder Herstellung möglich. Grundsätzlich kann der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die Fotovoltaikanlage dem Betriebsvermögen eines laufenden Unternehmens zugeordnet werden soll. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag bereits vor der Betriebseröffnung zu bilden. In diesen Fällen muss der zukünftige Unternehmer aber nachweisen, dass er tatsächlich beabsichtigt, ein Unternehmen zu gründen. Solche Nachweise sind z. B. die Gewerbeanmeldung oder der Abschluss von Verträgen. Diese Möglichkeit bringt meines Erachtens nicht so viel, wenn der Gewerbebetrieb nur aus der Fotovoltaikanlage besteht. Der sog. Anspareffekt wirkt sich dann kaum aus.
Checkliste
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Checkliste: Voraussetzungen für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG
Voraussetzungen |
erfüllt |
Die Anschaffung oder Herstellung erfolgt für ein Betriebsvermögen. |
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Der Gewinn im Jahr der Bildung darf nicht mehr als 200.000 EUR betragen. |
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Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können außerbilanziell vom Gewinn abgezogen werden. Ergibt sich durch den Investitionsabzugsbetrag ein Verlust, ist das zulässig. |
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Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen (z. B. über MeinElster). |
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Die Summe der Investitionsabzugsbeträge des Jahres der Bildung sowie der 3 vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf 200.000 EUR nicht überschreiten. |
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Die Fotovoltaikanlage muss bis z... |