Keine Betriebsausgabe

Der Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage – Stromerzeugung hat im Prinzip nichts mit dem eigentlichen Gebäude zu tun. Aus diesem Grund können die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebäude entstehen, nicht als Betriebsausgabe bei dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung abgezogen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Kosten:

  • Abschreibungen des Gebäudes
  • Zinsaufwendungen für Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Gebäudes
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherung
  • Müllabfuhr
  • Hausstrom
  • Erhaltungsaufwendungen

Andere Einkunftsart

Wird das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind die obigen Aufwendungen nicht abzugsfähig. Ansonsten sind die obigen Aufwendungen einer Einkunftsart (z.  B. Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG) zuzuordnen.

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