Die Vermietung oder Verpachtung des Daches gegen eine Dachsanierung ist als tauschähnlicher Umsatz anzusehen (ggf. Tausch mit Baraufgabe). Der Vermieter/Verpächter erhält vom Mieter/Pächter aufgrund der Dachsanierung eine Werklieferung. Die Werklieferung ist teilbar. Das heißt, dass der Wert der Werklieferung auf das gesamte Gebäude aufgeteilt werden muss. Kurz: Die Dachsanierung kommt nicht nur der überlassenen Dachfläche, sondern dem ganzen Gebäude zugute. Schließlich überdeckt das Dach das gesamte Gebäude.

Hat der Verpächter/Vermieter nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet, müssen die Vorsteuern aus der Werklieferung entsprechend auf das gesamte Gebäude aufgeteilt werden. Die Höhe des Vorsteuerabzugs richtet sich nach der Nutzung des Gebäudes. Hierzu ist ein entsprechender Umsatzschlüssel zu ermitteln.[1]

 
Hinweis

Werklieferung als Anzahlung

Wurde auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet, wird die Werklieferung im Zeitpunkt der Ausführung als Anzahlung für die noch nicht erbrachte Dachverpachtung besteuert.[2]

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