Zusammenfassung
Im Rahmen des Klimaschutzes erhalten die Fotovoltaikanlagen immer mehr an Bedeutung. Das Bundesland Baden-Württemberg ist das erste Bundesland, das eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines neuen Gebäudes als Voraussetzung für eine Baugenehmigung verlangt. Die aktuelle Bundesregierung verfolgt bundesweit ähnliche Ziele. Der Klimaschutz ist die eine Seite der Medaille, die andere Seite ist das Steuerrecht. In den meisten Fällen werden der erzeugte Strom zum Teil an Energieunternehmen veräußert und somit Einnahmen erzielt, die versteuert werden müssen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird nun versucht, die steuerlichen Probleme rund um die Fotovoltaikanlagen so zu vermindern, dass gerade Privatpersonen sich mehr und mehr dazu entschließen, eine Fotovoltaikanlage anzuschaffen und zu betreiben. Aber auch hier stellen sich einige problematische Fragen zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, die Ihnen dieser Beitrag beantworten soll.
§ 3 Nr. 72 EStG
§ 15 EStG, R 15.5 EStR, R 21 EStR
§ 2 GewStG, R 2.4 Abs. 1 GewStR, § 9 GewStG
§ 12 Abs. 3 UStG
§ 19 UStG
Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, Nr. 51, S. 2294)
BMF-Schreiben vom 2.6.2021, IV C 6-S 2240/19/10006:006, BStBl I 2021, 722
Verfügung OFD NRW v. 13.1.2016, S 2130-2011/0003-St 146
FG Baden-Württemberg v. 5.4.2017, 4 K 3005/14
1 Rechtliche Grundlagen der Stromeinspeisung
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestimmt seit dem Jahr 2000, dass die Netzbetreiber (lokale Energieversorger) verpflichtet sind, Anlagen zur Energieerzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien anzuschließen und den erzeugten Strom abzunehmen. Dabei ist dem Anlagenbetreiber die jeweils gültige gesetzliche Vergütung zu zahlen. Eine höhere Vergütung kann natürlich vereinbart werden.
Damit der Anlagenbetreiber Planungssicherheit hat, ist die Mindestvergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl. des Jahres der Inbetriebnahme zu bezahlen.
Vergütung nach EEG-Novelle
Nach der EEG-Novelle 2023 ist die Einspeisevergütung bei Anlagen bis 10 kWp auf 8,6 Cent/kWh und bei Anlagen bis 40 kWp auf 7,5 Cent/kWh festgelegt worden. Zudem wird zwischen einer Volleinspeisung und einer Überschusseinspeisung unterschieden. Bei einer Volleinspeisung wird ein Zuschlag zur Einspeisevergütung von 4,8 Cent/kWh gezahlt. Bei einer Überschusseinspeisung sind es 3,8 Cent/kWh.
Aktuelle Vergütungssätze
Informationen über die aktuellen Vergütungssätze werden regelmäßig von der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) veröffentlicht. Hier findet man auch die jeweiligen Gesetzesfassungen des EEG.
2 Was gilt im EStG als Fotovoltaikanlage
Komponenten
Eine Fotovoltaikanlage besteht mindestens aus 3 Komponenten, die notwendig sind, um die Anlage betreiben zu können. Hierbei handelt es sich um
3 Ertragssteuerliche Behandlung der Fotovoltaikanlagen ab dem 1.1.2022
Gewerbeeinkünfte
Ertragssteuerlich bleiben die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage weiterhin Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG. Dies muss auch so sein, da nicht alle Fotovoltaikanlagen steuerlich begünstigt werden. Die Begünstigung wirkt über eine Regelung einer Steuerbefreiung im § 3 Nr. 72 EStG.
Konkret bedeutet dies:
- Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage erzielt Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage (§ 15 EStG).
- Die Einkünfte aus der Fotovoltaikanlage sind bei Vorliegen der Voraussetzungen ertragssteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).
3.1 Die Einkünfte aus diesen Fotovoltaikanlagen sind ab 1.1.2022 ertragssteuerfrei
Begünstigte Gebäude
Die Einnahmen und Entnahmen von Fotovoltaikanlagen werden auf folgende Gebäude rückwirkend ab dem 1.1.2022 von der Ertragsteuer befreit:
Gebäude |
Einfamilienhaus |
Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude (z. B. Betriebsgebäude) |
Sonstige Gebäude (z. B. Zwei-, Mehrfamilienhaus, Mischgebäude) |
Fotovoltaikanlage mit maximal installierte Bruttoleistung nach Marktstammdatenregister |
30 kW (peak) |
30 kW (peak) |
15 kW (peak) |
Hinweis |
einschließlich Nebengebäude |
|
je Wohn- oder Gewerbeeinheit |
Wirkung der Höchstgrenze
Peter Müller und Petra Klein schaffen sich im Januar 2023 jeweils eine Fotovoltaikanlage für ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhäuser an. Die Anlage von Herrn Müller hat eine installierte Bruttoleistung von 25 kW, die Anlage von Frau Klein eine installierte Bruttoleistung von 35 kW.
Folge für Herrn Müller: Da die Anlage eine installierte Bruttoleistung von weniger als 30 kW hat, sind die Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG von der Ertragsteuer befreit.
Folge für Frau Klein: Die Anlage von Frau Klein überschreitet die 30 kW-Grenze. Sie muss die Einnahmen und Entnahmen in 2023 erklären und den Überschuss versteuern.
Mehrere Anlagen, ein Betreiber
Betreibt jemand mehr als nur eine Fotovoltaikanlage, darf die Summe der einzelnen kW-Werte insgesamt 100 kW je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Bei dem Steuerpflichtigen kann es sich um eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft handeln. Hier erfolgt die Prüfung in 2 Schritten:
Schritt 1: Erfüll...