2.1 Geschäftsraum

Vertragliche Regelungen über das Besuchsrecht sind bei der Geschäftsraummiete zulässig; in manchen Fällen ergeben sich Begrenzungen bereits aus dem Vertragszweck.

 
Praxis-Beispiel

Konzertagentur

Ist vereinbart, dass Büroräume zum Betrieb einer Konzertagentur vermietet werden, so ist der mit dem üblichen Agenturbetrieb verbundene Besucherverkehr ohne Weiteres gestattet. Eine Überschreitung des Gebrauchszwecks liegt aber dann vor, wenn der Mieter in den Räumen Eintrittskarten verkauft und dadurch bewirkt, dass zahllose Kaufinteressenten die Räume aufsuchen.

2.2 Wohnraum

 
Achtung

Beschränkung unzulässig

Bei der Wohnraummiete sind vertragliche Beschränkungen des Besuchsrechts grundsätzlich unzulässig.

Unwirksam ist auch die in manchen (älteren) Mietvertragsformularen enthaltene Klausel, wonach der Mieter/die Mieterin nicht berechtigt sein soll, Damen-/Herrenbesuche zu empfangen. Gleiches gilt, wenn verlangt wird, dass bestimmte Verwandte oder Ausländer nicht zu Besuch kommen dürfen. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt bei Mietverhältnissen über Räume, die Teil eines Wohnheims sind. Hier kann sich aus dem Heimzweck die Zulässigkeit eines Besuchsverbots oder einer Besuchsbeschränkung ergeben.

Außerdem ist eine individualvertragliche Regelung zulässig, wenn dies wegen der besonderen Interessen des Vermieters angezeigt ist, was insbesondere bei Mietverhältnissen über Räume, die innerhalb der Vermieterwohnung liegen, der Fall sein kann.

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