Ein Betretungsrecht besteht im Fall eines Notstands (§ 904 BGB). Ein solcher liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr – das ist ein drohendes Ereignis, das der sofortigen Abhilfe bedarf[1] – nur durch das Betreten des Nachbargrundstücks abgewendet werden kann. Zum Beispiel müssen angrenzende Nachbargrundstücke zur Brandbekämpfung betreten werden oder wegen schwerer Unwetterschäden. Ein durch das Betreten entstehender Schaden ist zu ersetzen.

[1] MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 904 Rn. 4.

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