Sowohl Eigentümer, die ihre Wohnung bzw. ihr Haus selbst nutzen, als auch Mieter können für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2, 3 EStG) eine Steuerermäßigung beantragen.
Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen sind Malerarbeiten (Schönheitsreparaturen) in der Wohnung, Erneuerung von Bodenbelägen oder sanitären Einrichtungen (Wasserhähne etc.), Reparatur und Erneuerung von Fenstern oder der Heizungsanlage, Vornahme von Wärmedämmmaßnahmen, Kaminkehrerarbeiten; aber auch die Reparatur von Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Fernseher, Computer), sofern die Geräte in der Wohnung repariert werden. Reparaturen in der Werkstatt werden nicht berücksichtigt.
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) beträgt 20 % aus maximal 6.000 EUR, somit maximal 1.200 EUR. Steuerlich berücksichtigt wird nur der Aufwand für Arbeit, Fahrt und Maschinenkosten inkl. Mehrwertsteuer, nicht aber für das Material.
Steuerbonus für Malerarbeiten
Von einer Malerrechnung i. H. v. 3.500 EUR entfallen 2.800 EUR auf die Arbeitszeit und 700 EUR auf Material (Farben, Spachtelmasse etc.). Steuerlich berücksichtigt werden in diesem Fall 2.800 EUR. Der Steuerbonus beträgt somit 560 EUR.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, für die keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich sind und die daher von Haushaltsmitgliedern grundsätzlich selbst erledigt werden können.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Gartenpflegearbeiten, Schneeräumen, Straßenkehren, Reinigen von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen, Putztätigkeit, Haushaltshilfe, Au-Pair-Mädchen, Babysitter
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) beträgt 20 % von maximal 20.000 EUR, somit maximal 4.000 EUR.
Zusammen mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen kann die Steuerersparnis somit 5.200 EUR betragen.
Die Gesamtbeträge sind in der "Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen" zur Einkommensteuererklärung einzutragen. Das Finanzamt zieht den Bonus direkt von der persönlichen Steuerschuld ab.
Die Steuerermäßigung kann auch für geleistete Betriebskostenzahlungen beantragt werden; allerdings auch hier nur für den Teil der jeweiligen Betriebskostenposition, der auf den Arbeitslohn sowie auf Fahrt- und Maschinenkosten entfällt, nicht aber für den Materialaufwand. Eine Ermäßigung kann daher für den entsprechenden Anteil geltend gemacht werden, der z. B. in den Hausmeister-, Gartenpflege-, Kaminkehrer-, Reinigungs- oder Wartungskosten (z. B. Lift, Heizung) enthalten ist.
Voraussetzung der Steuerermäßigung
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendung durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.
Wohnungseigentümer und Mieter können die Ermäßigung auch dann beantragen, wenn die Rechnung auf den Namen des Hausverwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestellt ist.
Strittig ist, ob der Vermieter verpflichtet ist, die Betriebskostenabrechnung so zu gestalten, dass für den Mieter eine steuerliche Abzugsfähigkeit gewährleistet ist (z. B. durch Trennung von Lohn- und Materialkostenanteil) und dem Mieter – abweichend von den gesetzlichen Abrechnungsfristen – eine Abrechnung bis zur Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung erteilen muss. Dazu hat das LG Berlin entschieden, dass der Mieter das Recht hat, von seinem Vermieter eine Betriebskostenabrechnung zu verlangen, anhand derer sich die Beträge ermitteln lassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden sind. Dazu muss der Vermieter zwar weder eine "Steuerbescheinigung nach § 35a EStG" erteilen noch steuerberatend tätig werden, indem er einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen "für haushaltsnahe Dienstleistungen" einordnet und bezeichnet. Allerdings muss der Mieter die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Dazu ist erforderlich, die Betriebskostenabrechnung so zu gestalten, dass der Mieter diejenigen Posten abgrenzen und beziffern kann, die ihm für haushaltsnahe Dienstleistungen berechnet worden sind.
Eine Mietvertragsklausel, die einen solchen Anspruch des Mieters ausschließt, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist darüber hinaus als überraschende Klausel unwirksam.