In dem vom AG Neukölln entschiedenen Fall leitete der Mieter dem Jobcenter eine Betriebskostenabrechnung zu, die einen höheren Nachzahlungsbetrag auswies als die Originalrechnung der Vermieterin. Gegen den Mieter wurde deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Sozialleistungsbetrug eingeleitet. Die Vermieterin wurde darüber in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, als Zeugin darüber auszusagen, ob sie zwei unterschiedliche Nebenkostenabrechnungen erstellt habe. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, dass sie aufgrund des vom Landeskriminalamt mitgeteilten Sozialleistungsbetrugs das erforderliche Vertrauen in den Mieter verloren habe.

Das AG Neukölln bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Eine vorherige Abmahnung des Mieters war in diesem Fall nicht erforderlich. Da der Mieter ein von der Vermieterin erstelltes Dokument verfälscht hat, hat die Tat des Mieters einen unmittelbaren Bezug zu dem Mietverhältnis. Daher kann letztlich offenbleiben, ob die Tat des Mieters zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Leistungsbetrugs führt, da der Vorwurf nicht darin liegt, dass der Mieter u. U. einen Leistungsbetrug zulasten des Steuerzahlers begangen hat. Der Vorwurf besteht darin, dass er ein von der Vermieterin erstelltes Dokument selbst verfälscht oder zumindest eine Verfälschung des Dokuments ermöglicht hat.

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