Pflegekosten für Plätze, Zugänge und Zufahrten, worunter auch Mülltonnen-, Teppichklopf- und Wäschetrockenplätze fallen, können umgelegt werden, wenn diese nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Entscheidend ist hierbei die öffentlich-rechtliche Widmung, sodass auch Privatwege, deren Benutzung durch andere Personen vom Eigentümer geduldet wird, zu den Flächen im Sinne der Nr. 10 gehören. Pflegekosten sind die Kosten für Reinigung einschließlich der Beseitigung von Unkraut sowie die Durchführung der Räum- und Streupflicht einschließlich der Streugutkosten.

 
Hinweis

Durchführung durch Eigentümer

Führt der Eigentümer die Arbeiten selbst durch, kann er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV den Betrag (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz bringen, den er an einen Dritten für diese Leistungen hätte bezahlen müssen.

Wurden die Arbeiten vom Hauswart ohne zusätzliche Vergütung im Rahmen seiner Tätigkeit durchgeführt, können Kosten hierfür mit Ausnahme entstehender Materialkosten nicht angesetzt werden.

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