Die Erhöhung selbst verlangt das Gesetzbuch in sog. Textform.[1] Der Vermieter kann einen Brief schreiben, er kann seinen Mieter aber auch per Fax oder E-Mail von der Anpassung unterrichten. Aus der Erklärung muss sich ergeben,

  1. aus welchen Einzelpositionen sich die bisherige Betriebskostenbelastung zusammensetzt;
  2. welche Beträge auf die Einzelpositionen entfallen und wie hoch die bisherige Gesamtbelastung war;
  3. welche Einzelpositionen sich erhöht haben;
  4. der Grund und der Betrag dieser Erhöhung;
  5. wann die Erhöhung eingetreten ist und ob – bei Gebühren und Steuerbescheiden – Rückwirkung besteht;
  6. ob bei den übrigen Einzelpositionen eine Ermäßigung stattgefunden hat und
  7. nach welchem Verteilungsschlüssel die Erhöhung auf die einzelnen Mieter verteilt worden ist.
  8. Die Erhöhung der Forderung muss der Vermieter also genau begründen. In der Praxis verpflichtet ihn das dazu, eine Abrechnung zu erstellen. Damit kann er die Erhöhung nachvollziehbar erklären.
 
Hinweis

Belege

Der Vermieter muss keine Belege beifügen. Der Mieter hat aber das Recht zur Einsichtnahme in die Belege.

 
Hinweis

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG

Wurden die Betriebskosten wegen erhöhter Gas- und Fernwärmepreise seit Februar 2022 erhöht, so sind Mieter berechtigt den Erhöhungsbetrag für den Monatsabschlag im Dezember nicht zu bezahlen.

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