Ist im Mietvertrag keine entsprechende Klausel vereinbart, muss der Vermieter dem Mieter ein Angebot für eine Vertragsänderung zukommen lassen und notfalls gegen den Mieter auf Zustimmung klagen. Dabei ist zu beachten, dass in dem Schreiben des Vermieters oder des Verwalters, in dem die Änderung des Umlageschlüssels angekündigt wird, kein Angebot auf Vertragsänderung zu sehen ist, sodass dieses Schreiben vorläufig keine rechtliche Wirkung entfaltet. Wenn der neue Umlageschlüssel jedoch sachlich gerechtfertigt ist und der Mieter anschließend die neu berechneten Nebenkostenvorauszahlungen oder -pauschalen bezahlt, kann von einer konkludenten Vertragsänderung ausgegangen werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter die Nebenkostenabrechnung mit dem neuen Umlageschlüssel nicht beanstandet.

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