Die einseitige Vertragsänderung gilt nur für die Zukunft. Der neue Umlageschlüssel darf dann erst für Abrechnungszeiträume angewandt werden, die noch nicht begonnen haben. Das gilt auch, wenn die sachlichen Gründe einleuchtend sind.[1] Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Vermieter es schafft, mit allen Mietern eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, in diesem Fall könnte auch der Umlageschlüssel für bereits abgelaufene Abrechnungszeiträume geändert werden.

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