Die Betriebspflicht beginnt mit der Laufzeit des Vertrags, sie endet regulär mit dem betroffenen Mietverhältnis. Nur in Ausnahmefällen ist eine isolierte vorherige Beendigung in Erwägung zu ziehen.[1] Die Betriebspflicht entfällt nicht, wenn deren Einhaltung unwirtschaftlich ist.[2]

Die Betriebspflicht besteht damit zulasten des Gewerbemieters auch dann, wenn benachbarte Ladenflächen leer stehen und andere Geschäfte unvermietet oder ungenutzt sind. Auch die persönliche Verhinderung des Betreibers entbindet nicht von der Betriebspflicht. Er muss sich in diesen Fällen eines Dritten bedienen, selbst wenn die Ertragssituation eine Vertretung unwirtschaftlich erscheinen lässt.

[1] Gomille, a. a. O., S. 815.

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