1 Leitsatz

Ein Beweisantrag im selbstständigen Beweisverfahren kann darauf gerichtet sein, die Höhe der Mietminderung durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen.

2 Normenkette

§ 536 BGB; §§ 485, 487 ZPO

3 Das Problem

Bei Vorliegen von Mängeln, die der Mieter nicht verursacht bzw. verschuldet hat, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Die Höhe der Mietminderung richtet sich wesentlich nach dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Mit einem sog. selbstständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) können tatsächliche Umstände vor Beginn eines möglichen Prozesses festgestellt werden, z. B. der Zustand der Mietsache bei Rückgabe für Ersatzansprüche des Vermieters oder Mängel von Handwerkerleistungen. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ist gegeben, wenn ein Rechtsstreit mit einem Dritten bereits anhängig oder zu erwarten ist und das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise "benutzt" werden kann.

4 Die Entscheidung

Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses nach einem Beschluss des OLG Saarbrücken weit zu fassen und ein rechtliches Interesse bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Dies wird bei gutachterlichen Feststellungen zur Höhe der Mietminderung nicht selten der Fall sein, sofern es den Parteien gelingt, auf der Grundlage des Gutachtens einvernehmlich einen bestimmten Minderungsbetrag festzulegen.

5 Entscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 5.5.2021, 2 W 11/21

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