Das selbstständige Beweisverfahren ist in 3 Fällen zulässig, nämlich

  1. wenn der Gegner zustimmt,
  2. wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde und
  3. wenn der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
 
Praxis-Beispiel

In welchen Mietfällen das Verfahren zulässig ist

  • Feststellung des Wohnungszustands durch einen Sachverständigen nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn die Räume weitervermietet werden sollen und die Kenntnis des Wohnungszustands für das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen wichtig ist.
  • Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins über einen Mangel der Mieträume, wenn sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet, der Mieter von seinem Selbstbeseitigungsrecht Gebrauch machen will und die Kenntnis der Mangelhaftigkeit für den Anspruch auf Aufwendungsersatz wesentlich ist.
  • Vernehmung eines Zeugen zum Beweis für eine bestimmte Tatsache, wenn sich der Zeuge für längere Zeit ins Ausland begibt und die zu bezeugende Tatsache für die Ansprüche der einen oder anderen Partei von Bedeutung sein kann.

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