3.1 Zuständiges Gericht (§ 486 ZPO)

Das selbstständige Beweisverfahren setzt einen besonderen Antrag voraus, der an das zuständige Gericht adressiert werden muss.

Ist zwischen den Parteien bereits ein Rechtsstreit anhängig, in dem die zu sichernde Tatsache von Bedeutung ist, so ist jenes Gericht auch für das selbstständige Beweisverfahren zuständig[1]

Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre[2], also örtlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO, sachlich nach dem Gegenstandswert (bis 5.000 EUR das Amtsgericht, darüber das Landgericht).

In Fällen dringender Gefahr (z. B. akuter Gefahr des Beweismittelverlustes) ist das Amtsgericht gemäß § 486 Abs. 3 ZPO zuständig.

3.2 Inhalt des Antrags

Der Antrag muss folgende Darlegungen enthalten:[1]

  1. Die Bezeichnung des Gegners; dies ist entbehrlich, wenn dieser unbekannt ist und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er schuldlos außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

     
    Hinweis

    Mehrere Gegner möglich?

    Dann sollten alle benannt und einbezogen werden (z. B. bei einem Bauprozess der Architekt und der ausführende Handwerker).

  2. Die genaue Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll.
  3. Die genaue Bezeichnung der Beweismittel unter Benennen der zu vernehmenden Zeugen. Die Benennung des Sachverständigen ist entbehrlich, weil dieser nach §§ 492, 404 ZPO vom Gericht ausgewählt wird.

     
    Hinweis

    Zulässige Beweismittel

    • Augenschein
    • Zeugen
    • Sachverständigengutachten

    Die Darlegung des Grundes, der die Besorgnis rechtfertigt, dass das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde; auch der Beweissicherungsgrund ist glaubhaft zu machen.

3.3 Verjährungshemmung

Der Beweissicherungsantrag hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

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