Der Antrag muss folgende Darlegungen enthalten:[1]

  1. Die Bezeichnung des Gegners; dies ist entbehrlich, wenn dieser unbekannt ist und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er schuldlos außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

     
    Hinweis

    Mehrere Gegner möglich?

    Dann sollten alle benannt und einbezogen werden (z. B. bei einem Bauprozess der Architekt und der ausführende Handwerker).

  2. Die genaue Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll.
  3. Die genaue Bezeichnung der Beweismittel unter Benennen der zu vernehmenden Zeugen. Die Benennung des Sachverständigen ist entbehrlich, weil dieser nach §§ 492, 404 ZPO vom Gericht ausgewählt wird.

     
    Hinweis

    Zulässige Beweismittel

    • Augenschein
    • Zeugen
    • Sachverständigengutachten

    Die Darlegung des Grundes, der die Besorgnis rechtfertigt, dass das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde; auch der Beweissicherungsgrund ist glaubhaft zu machen.

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