Wird im Anschluss an das Beweisverfahren eine Klage erhoben, so wird die vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung behandelt, wenn die Parteien des Hauptsacheverfahrens mit denen des selbstständigen Beweisverfahrens identisch sind. Jede Partei kann sich somit auf die Tatsachen berufen, über die Beweis erhoben wurde.

Ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit darf nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden. Dies ist der Fall, wenn das Gericht das im Beweisverfahren eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet oder der Gutachter nach Erstattung seines Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde.

Weiter ist das Gericht der Hauptsache aber auch verpflichtet, die im Beweisverfahren gestellten – aber dort nicht behandelten Anträge – zu erledigen.

 
Praxis-Beispiel

Unerledigte Sachverständigenladung

Dies gilt auch für einen im Beweisverfahren gestellten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens gem. §§ 397 Abs. 1, 402 ZPO.[1]

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