Im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung.

Jedoch hat der Antragsgegner die Möglichkeit, eine Kostenentscheidung herbeizuführen. Er kann nach § 494a ZPO beantragen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Wird die Klage erhoben, gelten die Beweissicherungskosten als Kosten des Hauptsacheprozesses: Kosten- und erstattungspflichtig ist diejenige Partei, die nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheprozesses die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Wird die Klage nicht erhoben, so werden dem Antragsteller durch Beschluss die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auferlegt.

Der Antragsteller kann eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht herbeiführen, wenn er in der Hauptsache Klage erhebt. Außerdem hat der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens aufgrund eines Verhaltens der Gegenseite veranlasst war.

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