Leitsatz (amtlich)
a) Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das AG auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden (Fortführung von BGH v. 26.10.2011 - XII ZB 465/11, FamRZ 2012, 24).
b) Auch aus dem Umstand, dass das AG seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gem. § 39 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von BGH v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).
Normenkette
FamFG § 61
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 27.03.2013; Aktenzeichen 10 UF 42/13) |
AG Schwarzenbek (Beschluss vom 11.12.2012; Aktenzeichen 22 F 742/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Schleswig in Schleswig vom 27.3.2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis zu 300 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners.
Rz. 2
Sie nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt und auf Auskehrung einer von dem Antragsgegner vereinnahmten Leistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch. Hierzu macht die Antragstellerin geltend, diese Versicherung sei zur Absicherung ihrer Ausbildung angespart worden und habe nach einer - im Rahmen der Scheidung getroffenen - Vereinbarung ihrer Eltern nach dem Eintritt der Volljährigkeit an die Antragstellerin ausgezahlt werden sollen.
Rz. 3
Das AG hat für sein Verfahren einen "vorläufigen Streitwert" von 3.000 EUR bestimmt. Durch Teilbeschluss vom 11.12.2012 hat es den Antragsgegner in der Auskunftsstufe dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.7.2012 sowie über den Stand des "Sparvertrages" zum 31.8.2012 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Den weitergehenden Auskunftsantrag der Antragstellerin - insb. zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und zu Kapitaleinkünften - hat das AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die diesbezüglichen Auskunftsansprüche von dem Antragsgegner erfüllt worden seien. Das AG hat seinen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach "diese Entscheidung (...) mit der Beschwerde angefochten werden" könne.
Rz. 4
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, zur Erteilung von Auskünften über den Stand des "Sparvertrages" - der nach seinem Vorbringen eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist - und zur Vorlage einer Saldenbestätigung der A.-Versicherung verpflichtet worden zu sein. Das OLG hat den Wert des Beschwerdegegenstands auf bis zu 300 EUR festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Rz. 6
1. Die Wertbemessung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.
Rz. 7
Es hat hierzu ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich sei, die geforderte Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen. Von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, sei dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und die Vorlage der Belege erforderten. Der Antragsgegner könne die geforderte Auskunft über den Stand eines "Sparvertrages" aufgrund einer Durchsicht vorhandener Versicherungsunterlagen unschwer ohne Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen selbst erteilen; allenfalls werde von ihm die Anforderung einer Bescheinigung beim Versicherungsunternehmen verlangt. Ein höherer Zeitaufwand als drei Stunden sei hierfür nicht anzusetzen. Da der gem. §§ 20 ff. JVEG maximal anzusetzende Entschädigungssatz 17 EUR betrage und von dem Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse aufgezeigt worden seien, liege seine Beschwer weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600 EUR.
Rz. 8
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH v. 22.1.2014 - XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rz. 6; v. 23.3.2011 - XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882 Rz. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen) und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.
Rz. 9
2. Auch aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, kann ein Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden. Denn das Beschwerdegericht war schon nicht befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen.
Rz. 10
a) Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist, wie sich aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt, dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Hat wie im vorliegenden Fall kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist insoweit eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Endentscheidung des AG bedeutet Nichtzulassung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH - auch des Senats - ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (BGH v. 23.3.2011 - XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882 Rz. 14; v. 28.3.2012 - XII ZB 323/11, FamRZ 2012, 961 Rz. 6; BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rz. 12; v. 10.2.2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rz. 15). Unter diesen Umständen kann dem Schweigen in der erstinstanzlichen Endentscheidung nicht entnommen werden, dass das AG die Beschwerde nicht zugelassen habe. Denn es musste sich wegen seiner Vorstellungen von einer 600 EUR übersteigenden Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen.
Rz. 11
b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall indessen nicht zugrunde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde können weder die vorläufige Wertfestsetzung noch die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung als zureichende Anknüpfungspunkte für die Annahme herangezogen werden, dass das AG von einer die Wertgrenze von 600 EUR übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen sein könnte.
Rz. 12
aa) Treffen im Rahmen eines Stufenantrages ein Leistungsanspruch und ein vorbereitender Auskunftsanspruch zusammen, fallen der Verfahrenswert und die Beschwer eines in der ersten Stufe zur Erteilung einer Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel deutlich auseinander. Soweit das Gericht der ersten Instanz einen vorläufigen Gebührenverfahrenswert bestimmt, richtet sich die Wertfestsetzung gem. § 38 FamGKG nach dem Wert für den höchsten Einzelantrag, der in aller Regel der Leistungsantrag sein wird. Maßgebliche Schätzungsgrundlage für die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes sind daher nach allgemeiner Ansicht die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Rechtszuges mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft (vgl. Zöller/Herget ZPO, 30. Aufl., § 3 Rz. 16 'Stufenklage'; Musielak/Heinrich ZPO, 11. Aufl., § 3 Rz. 34 'Stufenklage'; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl., § 38 FamGKG Rz. 2 mit jeweils zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft verpflichteten Antragsgegners - wie das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat - in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und somit nach gänzlich anderen Kriterien. Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners mehr als 600 EUR betragen habe (vgl. auch BGH v. 26.10.2011 - XII ZB 465/11, FamRZ 2012, 24 Rz. 11; BGH, Urt. v. 10.2.2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rz. 17; v. 7.3.2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rz. 15 jeweils zur Wertfestsetzung bei der isolierten Auskunftsklage).
Rz. 13
bb) Auch aus dem Umstand, dass das AG seinen Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 EUR übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen ist.
Rz. 14
Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das "statthafte" Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Gericht des ersten Rechtszuges darüber hinaus auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels - und damit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch nicht das Erreichen der gem. § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdesumme - zu prüfen hätte. Denn die Entscheidung, ob die persönliche Beschwer des unterlegenen Beteiligten den Wert von 600 EUR übersteigt, hat das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu treffen, ohne dabei an die erstinstanzliche Wertfestsetzung gebunden zu sein (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl., § 61 Rz. 10; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl., § 61 Rz. 4; vgl. auch BGH v. 13.3.2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rz. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Auch wenn deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR nicht übersteigt, wird es diese Vorstellungen vom unzureichenden Wert des Beschwerdegegenstands nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gem. § 39 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu verzichten, wenn es die Beschwerde nicht zulässt (BGH v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 Rz. 20 f.). Etwas anderes ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen auch nicht aus der einleitenden Wendung in der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Entscheidung "mit der Beschwerde angefochten werden" könne. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, dass mit dieser Formulierung eine über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinausgehende Aussage verbunden werden sollte.
Rz. 15
Im Übrigen ist auch die Antragstellerin durch den amtsgerichtlichen Teilbeschluss beschwert worden, weil ihr zum Unterhalt gestellter Auskunftsantrag zu den Einkünften des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit und zu dessen Kapitaleinkünften zurückgewiesen worden war. Ihre Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des AG hätte sich nach einem Bruchteil des nach § 3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) Unterhaltsbetrages bemessen, den sie in einem dreieinhalbjährigen Zeitraum (§ 9 Satz 1 ZPO) bei gehöriger Erteilung der weiteren von ihr verlangten Auskünfte erwartet hätte (vgl. Senatsurteil v. 8.1.1997 - XII ZR 307/95, FamRZ 1997, 546 und BGH v. 21.4.1999 - XII ZB 158/98, FamRZ 1999, 1497). Selbst wenn man - wofür allerdings nichts spricht - der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierung eine Aussage darüber entnehmen könnte, dass nach Auffassung des AG die erforderliche Mindestbeschwer erreicht sei, bliebe immer noch offen, ob sich diese Aussage auf die Antragstellerin, den Antragsgegner oder auf beide Beteiligte bezieht.
Fundstellen
Haufe-Index 7171419 |
NJW 2014, 6 |
EBE/BGH 2014 |
FamRZ 2014, 1445 |
FuR 2014, 585 |
NJW-RR 2014, 1025 |
JurBüro 2015, 42 |
JZ 2014, 562 |
MDR 2014, 977 |
NJ 2014, 6 |
AGS 2014, 409 |
FF 2014, 378 |
FamRB 2014, 379 |
NZFam 2014, 787 |
PAK 2015, 52 |