Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags neben Nachtragsverteilungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkurs- oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag im Regelfall unberührt.
Normenkette
KO § 166; InsO §§ 203, 21 Abs. 1 S. 2, §§ 6-7
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 28.05.2009; Aktenzeichen 5 T 496/08) |
AG Münster (Beschluss vom 30.01.2008; Aktenzeichen 84 IN 74/05) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Münster vom 28.5.2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Über das Vermögen des Schuldners war schon in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Konkursverfahren anhängig, das am 30.9.2000 aufgehoben worden ist. Nach Ermittlung von Vermögenswerten (Rückübertragungsansprüche aus Verfügungen des Schuldners über Beteiligungen an Gesellschaften, Schadensersatzanspruch gegen den früheren Konkursverwalter) ordnete das Konkursgericht am 22.6.2006 eine Nachtragsverteilung an. Parallel hierzu gab es weitere Insolvenzanträge gegen den Schuldner. In dem aufgrund Antrags der weiteren Beteiligten zu 1) vom 1.8.2005 geführten Eröffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht am 30.1.2008 Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen und die Abweisung des Eröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 1).
II.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie auf Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Angriffsgegenstand (vgl. Ganter in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 6 Rz. 12, 14). Das Insolvenzgericht hat über den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bislang nicht entschieden.
Rz. 3
2. Die im Übrigen gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zulässigkeitsgründe i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Rz. 4
a) Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Insolvenzeröffnungsantrag neben einem Nachtragsverteilungsverfahren zulässig ist, welches in einem früheren Konkurs-/Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen und dieselben Verbindlichkeiten angeordnet worden ist, besteht kein Klärungsbedarf. Dass diese Frage in Schrifttum und Rechtsprechung ernsthaft umstritten ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie führt vielmehr selbst aus, die insolvenzrechtliche Literatur zur Insolvenzordnung schweige zu dieser Frage. Entscheidungen, die die Auffassung der Rechtsbeschwerde stützen könnten gibt es nicht. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Insolvenzantrags trotz angeordneter Nachtragsverteilung ist - hieraus erklärt sich das Schweigen von Rechtsprechung und Literatur - im Regelfall zu bejahen.
Rz. 5
Von der Nachtragsverteilung erfasst wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern nur der Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sich die Nachtragsverteilungsanordnung bezieht (BGH, Urt. v. 22.2.1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl., § 166 Rz. 7a; HK-InsO/Depré, 5. Aufl., § 203 Rz. 6; Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO § 203 Rz. 26; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 203 Rz. 16). Aufgrund dieser beschränkten Beschlagswirkung, die mit den umfassenden Wirkungen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 KO, § 35 Abs. 1 InsO) nicht vergleichbar ist, kann die Anhängigkeit einer Nachtragsverteilung nicht zur Unzulässigkeit eines (weiteren) Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen. Dies gilt im Verhältnis zwischen einer Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Konkursordnung und einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens um so mehr, als der Insolvenzbeschlag nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen umfasst, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt.
Rz. 6
b) Die von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass das Beschwerdegericht bestimmte Umstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f.; 96, 205, 216f.; BGHZ 154, 288, 300). Mit der Frage, ob die weitere Beteiligte zu 1 im Hinblick auf das anhängige Nachtragsverteilungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag hatte, brauchte sich das Beschwerdegericht nicht näher zu befassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen umfassenden Antrag besteht ungeachtet des möglichen Ergebnisses einer Nachtragsverteilung. Dass die weitere Beteiligte im Fall eines für sie positiven Ausgangs dieses Verfahrens vollständige Befriedigung erlangen könnte, ist nicht dargelegt.
Rz. 7
Mit der Frage, ob es ausnahmsweise des vollen Beweises der Forderung der Gläubigerin bedarf, weil von deren Bestehen der Insolvenzgrund abhängt, hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt. Dass weitere Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht werden, ergibt sich schon aus dem weiteren, gegen den Schuldner anhängigen Insolvenzeröffnungsantrag und ist auch sonst nicht zweifelhaft.
Rz. 8
3. Die weiteren, von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze hat der Senat geprüft. Zulässigkeitsrelevante Rechtsverletzungen haben sich nicht ergeben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstellen
NJW 2011, 8 |
EBE/BGH 2011 |
EWiR 2011, 121 |
WM 2011, 135 |
ZIP 2011, 134 |
DZWir 2011, 119 |
MDR 2011, 261 |
ZInsO 2011, 94 |
ZVI 2011, 211 |