Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordung (InsO)
Leitsatz (redaktionell)
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfordert keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 19.11.2008; Aktenzeichen 3 T 764/08 (639)) |
AG Magdeburg (Entscheidung vom 09.10.2007; Aktenzeichen 351 IN 501/02 S) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Rz. 2
1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 – IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger erfordert. Die von dem Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin nicht mehr gegeben.
Rz. 3
2. Die weitere von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Verschuldens durch den Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht entscheidungserheblich. Die Gläubigerin hat ihren Versagungsantrag durch die Bezugnahme auf den Bericht der Insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht, wonach der Schuldner vorsätzlich die Auszahlung eines Bausparguthabens an sich veranlasst habe (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 Rn. 7).
Rz. 4
3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es bestehe Unklarheit, welcher Gläubiger den Versagungsantrag gestellt habe, ist mit Rücksicht auf den vorliegend besonders gelagerten Einzelfall ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst. In der Versagungsentscheidung des Instanzgerichts ist die antragstellende Gläubigerin zutreffend bezeichnet. Soweit in der Beschwerdeentscheidung eine andere Gläubigerin aufgeführt wird, die keinen Versagungsantrag gestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.
Rz. 5
4. Ohne Erfolg beanstandet der Schuldner einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Abtretung der Bausparverträge hat das Beschwerdegericht im tatbestandlichen Teil seiner Begründung wiedergegeben. Ihm kann daher nicht unterstellt werden, er habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt.
Fundstellen