Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 29.06.2022; Aktenzeichen 3 U 16/22)

LG Hannover (Entscheidung vom 26.11.2021; Aktenzeichen 5 O 202/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2023; Aktenzeichen VIII ZR 153/22)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der Beklagten wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung - hier notwendiger (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz aufbringen kann. Denn nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dies ist vorliegend der Fall.

Rz. 2

Zu den Kosten der Prozessführung zählen für die Klägerin als Rechtsmittelbeklagte diejenigen der Beauftragung eines Revisionsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - IX ZR 66/18, BeckRS 2018, 16129 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153 unter II), welche unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von bis 5.000 € einen Betrag von 1.534,15 € ergeben (2,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG, 1,5 Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG).

Dr. Bünger     

Dr. Liebert     

Dr. Schmidt

Wiegand     

Dr. Matussek     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15443297

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