Tenor
I. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. E. ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
II. Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. v. U. wird für begründet erklärt.
III. Die Selbstablehnungen der Richter am Bundesgerichtshof St., Prof. Dr. B., P. und Dr. Bü. werden für unbegründet erklärt.
Gründe
I. 1. Nach § 41 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn er als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist. Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Prozeßparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; diese Besorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen vermag. Eine Entscheidung des Gerichts über die Frage des Ausschlusses eines Richters ist nach § 48 ZPO auch ohne das Vorbringen eines entsprechenden Gesuchs einer Partei unter anderem dann veranlaßt, wenn der Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
2. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. E. hat mit schriftlicher Erklärung vom 6. September 2000 gemäß § 48 ZPO angezeigt, daß er dem Gesamtvorstand der klagenden Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. angehöre und damit wohl gemäß § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sei. Zumindest läge ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO vor.
Die beisitzenden Richter des Senats mit Ausnahme des Richters Dr. S. haben mit schriftlichen Erklärungen vom 15. September und vom 9., 11., 12. und 18. Oktober 2000 mitgeteilt, daß sie dem Kläger als Mitglieder angehören.
Die Richter Dr. v. U., St. und Prof. Dr. B. haben in diesem Zusammenhang weiterhin mitgeteilt, daß sie in der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift GRUR verschiedentlich Beiträge veröffentlicht haben.
Der Richter Dr. v. U. hat darüber hinaus mitgeteilt, er gehöre zwei Fachausschüssen des Klägers an und es erscheine ihm zudem jedenfalls nicht als selbstverständlich, daß der Kläger an Beiträgen in seinen Zeitschriften, für die er eine Druckfertigerklärung erhalten habe, die geltend gemachten Rechte an der prozeßgegenständlichen besonderen Nutzungsform erworben habe. Zudem sei es ihm, dem Richter Dr. v. U., nicht gleichgültig, ob der Kläger ohne weiteres über die Nutzung der in seinen Zeitschriften erschienenen Beiträge in der streitgegenständlichen Art verfügen könne, und sehe er, Dr. v. U., deshalb in seiner Person einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 ZPO für gegeben an.
3. Die als Vertreter im I. Zivilsenat in erster Linie zuständigen Richter des X. Zivilsenats haben mit Ausnahme der Richterin M. mitgeteilt, daß sie ebenfalls dem Kläger als Mitglieder angehören. Der Vorsitzende Richter R. hat ferner mitgeteilt, daß auch er Mitglied im Gesamtvorstand des Klägers sei.
Die Richter des X. Zivilsenats haben weiter mitgeteilt, daß sie – in unterschiedlichem Umfang – in den vom Kläger herausgegebenen Zeitschriften Beiträge veröffentlicht haben sowie teilweise Fachausschüssen des Klägers angehören und auf von diesem durchgeführten Veranstaltungen Vorträge gegen Zahlung eines Honorars gehalten haben.
4. Die Parteien hatten Gelegenheit, sich zur Frage des Ausschlusses und der Ablehnung der Richter zu äußern.
Der Kläger hat mitgeteilt, er sehe Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 42 ff. ZPO für nicht gegeben an.
Nach der Auffassung der Beklagten sind die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. E. und R. im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand des Klägers von einer Mitwirkung in dem Rechtsstreit nach § 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen. Bei dem Richter Dr. v. U. sei von einer berechtigten Selbstablehnung auszugehen. Daß ein Richter Mitglied des Klägers sei, begründe für sich allein eine Selbstablehnung ebensowenig wie die Mitgliedschaft in Fachausschüssen des Klägers, die sich nicht mit Fragen beschäftigten, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Ob dasselbe für Veröffentlichungen in der Zeitschrift GRUR gelte, erscheine fraglich. Die Frage, ob die Richter des X. Zivilsenats im Hinblick auf die von ihnen mitgeteilten Umstände ihrerseits gehindert seien, an der Entscheidung über die Frage der Ablehnung der Richter des I. Zivilsenats mitzuwirken, hätten die bei deren Verhinderung für die Vertretung der Richter des X. Zivilsenats zuständigen Richter des XI. Zivilsenats zu entscheiden.
II. Die vorliegend getroffene Entscheidung war von den unterzeichneten Richterinnen und Richtern zu erlassen.
1. Nach § 45 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört. Das ist – vorbehaltlich einer nach herrschender Meinung zulässigen, im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes jedoch nicht enthaltenen abweichenden Regelung – der durch seine(n) geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdn. 2).
2. Da nach den von den geschäftsplanmäßigen Mitgliedern des I. Zivilsenats mit Ausnahme des Richters Dr. S. abgegebenen Erklärungen über deren Ausschließung und Ablehnung zu befinden war, hatten danach bei der insoweit zu treffenden Entscheidung neben diesem Richter zunächst die an erster Stelle zur Vertretung im I. Zivilsenat berufenen Richter des X. Zivilsenats mitzuwirken. Da aber diese mit Ausnahme der Richterin M. ebenfalls in ihrer Person vorliegende Gründe angezeigt haben, die den von den Mitgliedern des I. Zivilsenats angegebenen Gründen entsprachen oder diesen vergleichbar waren und damit ebenfalls die Ausschließung oder Ablehnung rechtfertigen konnten, waren auch sie daran gehindert, an der vorliegend getroffenen Entscheidung mitzuwirken. Aus der maßgeblichen Sicht der Parteien bestünden an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Entscheidung über die Ausschließung und Ablehnung der geschäftsplanmäßigen Richter des I. Zivilsenats berechtigte Zweifel, wenn sie unter Mitwirkung der Richter des X. Zivilsenats erginge, bei denen eine Ausschließung oder Ablehnung gegebenenfalls rechtfertigende Gründe in gleicher oder jedenfalls vergleichbarer Weise vorliegen.
3. Damit hatten an der Entscheidung neben dem Richter Dr. S. und der Richterin M. die nach dem Geschäftsverteilungsplan nach den Richtern des X. Zivilsenats zur weiteren Vertretung im I. Zivilsenat berufenen Richter des II. Zivilsenats mitzuwirken. Soweit die Beklagte gegenteiliger Auffassung ist und die beim X. Zivilsenat nach den Richtern des I. Zivilsenats zur weiteren Vertretung berufenen Richter des XI. Zivilsenats für zuständig erachtet, verkennt sie, daß die Richter des X. Zivilsenats an der hier zu treffenden Entscheidung über die Frage der Ausschließung und der Ablehnung der geschäftsplanmäßigen Mitglieder des I. Zivilsenats nicht in ihrer Eigenschaft als geschäftsplanmäßige Mitglieder des X. Zivilsenats, sondern als geschäftsplanmäßige Vertreter im I. Zivilsenat mitzuwirken hatten. Dementsprechend betrifft auch die Frage, ob die Richter des X. Zivilsenats an dieser Entscheidung ihrerseits im Hinblick auf in ihrer Person gegebene Gründe nicht mitwirken können, ein Geschäft des I. Zivilsenats.
III. Der Vorsitzende Richter Prof. Dr. E. ist im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er als Mitglied des Gesamtvorstands des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist (§ 41 Nr. 4, § 51 Abs. 1 ZPO, § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daß er nicht der alleinige Vertreter des Klägers ist, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß er in der Vertretereigenschaft, soweit erkennbar, nicht tätig geworden ist (MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 41 Rdn. 20).
IV. Der Richter Dr. v. U. hat in seiner Erklärung vom 15. September 2000 über die Tatsache, daß er Mitglied des Klägers ist und in den von diesem herausgegebenen Zeitschriften verschiedentlich Aufsätze hat veröffentlichen lassen, hinaus Umstände mitgeteilt, die geeignet sind, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit und damit seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
Der Erklärung ist zu entnehmen, daß der Richter sich mit Blick auf die Urheberrechte an den Aufsätzen, die er in den vom Kläger herausgegebenen Zeitschriften hat veröffentlichen lassen, in einer interessenmäßigen Gegnerstellung zum Kläger sieht. Weiterhin ergibt sich aus der Erklärung, daß der Richter der in der vorliegenden Sache zu treffenden Sachentscheidung, die angesichts der regelmäßig über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung höchstrichterlicher Erkenntnisse mittelbar jedenfalls im wesentlichen auch schon über die ihm selbst gegenüber dem Kläger zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse entscheiden wird, eine – wenn auch nicht aus materiellen Gründen – nicht unerhebliche Bedeutung für seine eigene Person zuschreibt. Im Hinblick auf diesen Inhalt seiner Erklärung würde er aus der für die Beurteilung der Frage der Befangenheit maßgeblichen Sicht der Parteien jedenfalls in einem weiteren Sinn als Richter in eigener Sache erscheinen und dieser Umstand Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Daß der Kläger, der nach der Sachlage an sich in erster Hinsicht eine Befangenheit des Richters zu befürchten hätte, dies anders sieht, ist, wie sich aus § 42 Abs. 3 ZPO ergibt, unerheblich.
Danach kommt dem Umstand, daß der Richter Dr. v. U. weiterhin mitgeteilt hat, er gehöre beim Kläger zwei Fachausschüssen und dabei namentlich dem Fachausschuß für Urheber- und Verlagsrecht an, für die Frage der Ablehnung des Richters keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Unabhängig davon begründen diese beiden Gesichtspunkte wie insbesondere die Tatsache, daß der Richter gerade auf dem Fachgebiet für den Kläger an herausgehobener Stelle Vereinsarbeit leistet, auf dem die Parteien den hier prozeßgegenständlichen Streit austragen, aber ebenfalls berechtigte Zweifel daran, daß der Richter über den Prozeßgegenstand unvoreingenommen urteilen wird.
V. Keine Besorgnis der Befangenheit ist dagegen aus den Umständen abzuleiten, die die Richter St., Prof. Dr. B., P. und Dr. Bü. jeweils in bezug auf ihre Person mitgeteilt haben.
Dies gilt namentlich für die Tatsache, daß diese Richter dem Kläger jeweils als (einfache) Mitglieder angehören. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß dem Kläger mehrere tausend Mitglieder und damit die meisten der in Deutschland auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts tätigen Personen angehören. Hinzu kommt, daß es im vorliegenden Rechtsstreit ungeachtet des durchaus nicht unerheblichen Streitwerts keineswegs etwa um eine Frage geht, die für den Kläger existentielle Bedeutung haben könnte.
Soweit die Richter St. und Prof. Dr. B. weitergehend mitgeteilt haben, es seien mehrere von ihnen verfaßte Beiträge in der Zeitschrift GRUR erschienen, haben sie nicht erklärt, daß sie sich deswegen von dem Ausgang des Rechtsstreits auch als persönlich betroffen ansehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt die Tatsache, daß die Veröffentlichungen erfolgt sind, für sich allein noch keine berechtigten Zweifel an der Unbefangenheit der beiden Richter.
Unterschriften
Kurzwelly, Kraemer, Mühlens, Münke, Schaffert
Fundstellen
Haufe-Index 564864 |
BGHR 2001, 432 |