Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwalt. Prüfungspflicht bezüglich Revisionsfrist
Leitsatz (amtlich)
Wenn dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur Revisionseinlegung die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und eingetragen worden ist.
Normenkette
ZPO § 234
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe |
LG Baden-Baden |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gegenstandswert: 127.822,97 EUR.
Gründe
I.
Die verstorbene Klägerin hatte Schadensersatz aus der Anwendung von Medikamenten begehrt, welche die Beklagte hergestellt hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 19. Mai 2001 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist im Laufe des Mai 2001 verstorben. Das Berufungsurteil ist ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 3. Juli 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. August 2001 erteilten diese Auftrag, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 10. August 2001 zusammen mit der (zweiten) Ausfertigung des Berufungsurteils, das einen Eingangsstempel vom 11. Juli 2001 aufwies, bei der Revisionsanwältin ein.
Die Revisionsschrift vom 13. August 2001 (Montag) ging am selben Tag beim Bundesgerichtshof ein. Die Senatsvorsitzende verlängerte antragsgemäß die Frist zur Revisionsbegründung bis 13. Dezember 2001. Nach Eingang der instanzgerichtlichen Akten wurden diese der Revisionsanwältin vom 8. Oktober bis 5. November 2001 und (nach zwischenzeitlicher Rückgabe an das Landgericht) erneut vom 16. November bis 13. Dezember 2001 ausgehändigt.
Nach Eingang der Revisionsbegründung am 13. Dezember 2001 wies die Vorsitzende mit Verfügung vom 19. Dezember 2001, der Revisionsanwältin zugegangen am 20. Dezember 2001, darauf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut Empfangsbekenntnis am 3. Juli 2001 erfolgt war.
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2002 begehren die Erben der Klägerin unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift vom 13. August 2001 und die Revisionsbegründung vom 13. Dezember 2001 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und fürsorglich gegen die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 234 Abs. 1 ZPO. Die Revisionsanwältin habe aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen Anlaß zu Zweifeln an der richtigen Berechnung der Revisionsfrist gehabt. Im Büro der Berufungsanwälte sei die Fachangestellte S. M. mit der Überwachung der Frist beauftragt gewesen. Diese habe weder während ihrer Ausbildung in diesem Büro noch nach ihrer am 1. Juli 2000 erfolgten Übernahme als Fachangestellte Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Sie habe jedoch aus nicht mehr aufklärbaren Gründen bei Zugang der zweiten Ausfertigung irrtümlich angenommen, daß es sich dabei um die erstmalige Zustellung des Berufungsurteils handle und die früher erfolgte Zustellung übersehen. Sie sei daher bei ihrem Auftrag, das Berufungsurteil rechtzeitig der Revisionsanwältin zu übermitteln, irrtümlich davon ausgegangen, daß das Schreiben vom 9. August 2001 noch fristwahrend sei. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe sich an der fehlerhaft eingetragenen Frist im Terminkalender orientiert.
Die Beklagte begehrt, den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revision zurückzuweisen. Sie meint, die Erben der Klägerin müßten sich ein Verschulden des Berufungsanwalts zurechnen lassen. Auch sei die Wiedereinsetzung verspätet beantragt worden. Der Berufungsanwalt der Klägerin habe bereits bei Fertigung des Auftragsschreibens am 9. August 2001 Veranlassung zur Prüfung gehabt, ob die Revisionsfrist richtig mitgeteilt werde.
II.
Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 – BGBl. I S. 1887). Sie ist erst am 13. August 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 3. Juli 2001 eingelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schuldhaft verspätet eingereicht worden. Die Klägerin muß sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug anrechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Die Wiedereinsetzung muß gemäß § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das Hindernis bestand hier in der irrtümlichen Annahme der an der Rechtsmitteleinlegung beteiligten Anwälte, die Revisionsfrist laufe erst am 13. August 2001 ab. Die Frist begann deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis und damit den Irrtum hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 – VII ZB 8/97 – NJW 1998, 1498).
Der Berufungsanwalt der Klägerin hatte selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende für die Einlegung der Revision richtig ermittelt und eingetragen worden war, als ihm anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs die Sache – gleichgültig, ob mit oder ohne die Handakten – zur Unterzeichnung des Auftragsschreibens vom 9. August 2001 vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 – VIII ZB 12/94 – VersR 1995, 238). Dabei kann hier offenbleiben, ob die Behebung des Hindernisses schon vor oder erst nach Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf setzte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 – VIII ZB 12/94 – aaO); das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Januar 2002 ist selbst dann verspätet, wenn die Frist des § 234 ZPO erst mit dem 13. August 2001 begonnen hat. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die ihm obliegende Sorgfalt nicht gewahrt. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. Januar 2002 hat er sich darauf verlassen, daß seine Mitarbeiterin die Übersendung des Berufungsurteils termingerecht veranlassen werde, anstatt die Fristberechnung bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Dazu aber wäre er bei Vornahme der fristgebundenen Erteilung des Auftrags zur Revisionseinlegung verpflichtet gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 – VI ZB 2/92 – NJW 1992, 1632; BAG, Beschluß vom 20. Juni 1995 – 3 AZN 261/95 – NJW 1995, 3339, 3340; BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 – VIII ZB 38/91 – VersR 1992, 1153).
Diese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden, das für den Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ursächlich war. Bei ordnungsgemäßer Führung der Handakte war in dieser vor Unterzeichnung und Rückgabe des Empfangsbekenntnisses zu vermerken, wann das Berufungsurteil (erstmals) zugestellt worden war und wann die Rechtsmittelfrist ablief (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1996 – VI ZB 1 + 2/96 – VersR 1996, 1390). Bei gehöriger Überprüfung der Rechtsmittelfrist hätte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte daher spätestens bei Unterzeichnung des Auftragsschreibens vom 9. August 2001 festgestellt, daß die Angaben im Auftragsschreiben fehlerhaft waren, die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und innerhalb der nächsten zwei Wochen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen war.
Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, daß der Wiedereinsetzungsantrag ohne nähere Angaben zur Büroorganisation hinsichtlich der Sicherung der Fristenkontrolle nicht den Anforderungen genügte und ein Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Versäumung der Revisionsfrist nicht ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1995 – I ZB 15/95 – VersR 1996, 256).
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO zu verwerfen.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr. Greiner, Diederichsen, Pauge
Fundstellen
Haufe-Index 713654 |
BB 2002, 803 |
BGHR 2002, 568 |
NJW-RR 2002, 860 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2002, 841 |
VersR 2002, 637 |
KammerForum 2002, 298 |