Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, durch die Ehegatten, die in der Ehezeit jeweils angleichungsdynamische Anrechte (Ost) erworben haben, bestimmen, daß außerdem vorhandene nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) des Ausgleichsberechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte (Ost) behandelt werden sollen.
Normenkette
BGB § 1587o Abs. 1 S. 2; VAÜG neu § 2 Abs. 1; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587b Abs. 1; VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1a, 2, § 3 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Potsdam |
Brandenburgisches OLG |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die am 23. Mai 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts vom 24. März 1994 rechtskräftig geschieden worden. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist abgetrennt worden.
Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 12. Oktober 1993 zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Mai 1959 bis 30. September 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien nach den in den Vorinstanzen aufgrund der Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) getroffenen Feststellungen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar jeweils angleichungsdynamische Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG. Die danach von der Ehefrau erlangten Anrechte betragen monatlich 771,84 DM, diejenigen des Ehemannes, der seit dem 1. April 1995 eine Vollrente wegen Alters bezieht, unter Zugrundelegung der Entgeltpunkte der gezahlten Rente monatlich 1.286,51 DM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit darüber hinaus (nichtangleichungsdynamische) Rentenanwartschaften im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 29,68 DM erworben.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 17. Juli 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung geschlossen:
„Wir vereinbaren, daß die nichtangleichungsdynamischen Anrechte der Antragsgegnerin in Höhe von 29,68 DM wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden”.
Das Amtsgericht hat die Vereinbarung der Parteien genehmigt und den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 242,50 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat.
Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs lägen nicht vor, weshalb das Verfahren habe ausgesetzt werden müssen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten – zugelassenen – weiteren Beschwerde hat die BfA zunächst das Ziel, die Aussetzung des Verfahrens zu erreichen, weiterverfolgt. Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat sie mitgeteilt, daß inzwischen auch die Ehefrau Altersrente beziehe, so daß der Versorgungsausgleich nunmehr durchgeführt werden könne.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung der Parteien zutreffend durchgeführt worden sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Vereinbarung verstoße nicht gegen die „systemimmanenten Schranken” des Versorgungsausgleichs. Durch sie sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) noch dessen Richtung geändert worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten der Ehefrau auszugleichende Betrag verringert worden. Die Einhaltung der Form des Versorgungsausgleichs ergebe sich schon daraus, daß beide Parteien ausschließlich dynamische, nämlich angleichungs- bzw. nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben hätten und deshalb nur das Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB als Ausgleichsform in Betracht komme. Die Ehefrau sei auch ohne die Vereinbarung ausgleichsberechtigt, wie eine Berechnung für den angenommenen Fall zeige, daß der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen sei. In diesem Fall seien – unter Heranziehung der nach § 3 Abs. 2 VAÜG für die Wertermittlung der auszugleichen Anrechte geltenden Regeln – bei einer Berechnung zum zweiten Halbjahr 1996 7,5936 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau zu übertragen, während das Amtsgericht im Ergebnis 7,5381 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau übertragen habe. Auch wenn berücksichtigt werde, daß die auf der Vereinbarung der Parteien beruhende Schlechterstellung der Ehefrau mit jeder Rentenerhöhung zunehmen könne, sei angesichts des geringen Unterschiedes auszuschließen, daß sich die Ausgleichsrichtung ändern werde. Deshalb liege die Vereinbarung im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteien und sei wirksam. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, daß das Familiengericht die nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften der Ehefrau einer nominal gleich hohen angleichungsdynamischen Anwartschaft gleichgesetzt, den Betrag von 29,68 DM also der angleichungsdynamischen Anwartschaft von 771,84 DM hinzugerechnet und in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes (1.286,51 DM – 801,52 DM = 484,99 DM: 2 = 242,50 DM) den Versorgungsausgleich durchgeführt habe.
2. Die weitere Beschwerde hält die Vereinbarung der Parteien für unwirksam. Sie vertritt die Auffassung, daß das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nicht habe durchführen dürfen, weil weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG noch diejenigen der Nr. 2 der Bestimmung erfüllt gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetzt werden müssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulässige Umgehung des § 2 Abs. 1 VAÜG hinaus. Bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hätten seinerzeit keine Rentenanwartschaften übertragen werden dürfen.
3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das Oberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 17. Juli 1996 von den Parteien geschlossenen Vereinbarung ausgegangen.
a) Nach § 1587 o Abs. 1 Satz 1 BGB können die Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit schließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluß möglich. Denn es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den Parteien zur Anpassung des Versorgungsausgleichs an ihre individuellen Verhältnisse auch einen Teilausschluß zu gestatten. Ihnen steht auch im Bereich des Versorgungsausgleichs grundsätzlich die Dispositionsbefugnis zu, weil dieser, auch soweit seine Durchführung in öffentlich-rechtliche Verhältnisse eingreift, dem bürgerlichen Recht zugeordnet ist. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Für die Geltung dieses Verbots kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung unmittelbar oder nur mittelbar, etwa über die Absprache der Außerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte auf seiten des Ausgleichsberechtigten, zur Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften führt. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen, soweit sie bewirkt, daß sich die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 – IVb ZB 63/82 – FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. Oktober 1987 – IVb ZB 4/87 – FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 – IVb ZB 106/88 – FamRZ 1990, 273, 274 und vom 18. Juli 2001 – XII ZB 106/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Deshalb ist, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, zu prüfen, zugunsten welches Ehegatten und in welcher Richtung Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragen wären, wenn der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt werden müßte. Ergibt sich insoweit, daß der vorstehend aufgezeigte Rahmen nicht überschritten wird, bestehen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung keine Bedenken.
b) Dieser Beurteilung steht § 2 Abs. 1 VAÜG entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht entgegen.
Nach der genannten Bestimmung wäre der Versorgungsausgleich zwar nicht durchzuführen gewesen, weil nicht nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAÜG), der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten nicht zugleich auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG) und aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigten Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht bereits Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG). Das Verfahren hätte deshalb – ohne die Vereinbarung – ausgesetzt werden müssen, weil davon auszugehen gewesen wäre, daß die Ehefrau die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.
Dies beruht auf dem Umstand, daß Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund von im beigetretenen Teil Deutschlands zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erworben worden sind oder erworben werden, in der Zeit bis zur Einkommensangleichung einer besonderen Wertsteigerung unterliegen, die auf eine Angleichung der Leistungen im Rahmen einer Angleichung der allgemeinen Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern zielt. Die im Scheidungsfall gebotene Halbteilung des Versorgungsvermögens verlangt, diese Angleichungsdynamik auch insoweit wertmäßig zu erfassen, als sie sich erst nach dem Ende der Ehezeit verwirklicht. Um dieses Ziel zu erreichen, eröffnet das Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nur in Fällen, in denen ein In-sich-Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte möglich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn eine – systemwidrige – gegenläufige Ausgleichung von angleichungsdynamischen und anderen Anrechten nicht erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen eines solchen In-sich-Ausgleichs angleichungsdynamischer Anrechte nicht vor, wird der Versorgungsausgleich ausgesetzt und grundsätzlich erst nach Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in dem gesamten Bundesgebiet wieder aufgenommen. Soweit allerdings vor Abschluß der Angleichungsphase ein Leistungsfall eintritt, auf den der Versorgungsausgleich Einfluß nehmen würde, ist der Versorgungsausgleich vorzeitig durchzuführen. Die dabei erfolgende Wertermittlung ist indessen während der Angleichungsphase – nach Maßgabe des § 10 a VAHRG – unter Umständen mehrfach zu korrigieren, um die jeweils weitere Angleichungsdynamik zu erfassen (BT-Drucks. 12/405 S. 174 ff.).
Um einen zulässigen In-sich-Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte zu ermöglichen, haben die Parteien vereinbart, daß die nichtangleichungsdynamischen Anrechte der Ehefrau in Höhe von monatlich 29,68 DM wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen. Damit haben sie die Situation eines zulässigen In-sich-Ausgleichs fingiert mit der Folge, daß nunmehr nicht mehr systemwidrig Anrechte unterschiedlicher Dynamik zu verrechnen, sondern insgesamt gleichwertige Anrechte zu saldieren sind. Deshalb konnte der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt werden, ohne daß sich aus dem Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz Bedenken gegen die geschlossene Vereinbarung ergeben würden (ebenso Kemnade FamRZ 1998, 1443; Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 2 VAÜG Rdn. 1; vgl. auch OLG Dresden, FamRZ 1996, 742, 743; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1155, 1156; a.A. MünchKomm-Sander, 4. Aufl., § 2 VAÜG Rdn. 8; OLG Brandenburg – 1. Familiensenat – FamRZ 1998, 1442; OLG Bamberg, FamRZ 2000, 291, 292).
c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstößt die Vereinbarung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB.
Daß sich hierdurch nicht die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfolgen hätte, hat das Oberlandesgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchgeführte Berechnung für den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG ermittelt. Danach hätte sich der Versorgungsausgleich ohne die Vereinbarung ebenfalls zugunsten der Ehefrau ausgewirkt. Auch sonst ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vereinbarung.
Da angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichung wegen ihrer besonderen Wertsteigerung einen höheren Wert haben als nichtangleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, daß ein nichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches Anrecht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis höher bewertet. Handelt es sich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dann führt die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Ausgleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des Ausgleichspflichtigen nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung bewirkt deshalb mittelbar einen – wenn auch relativ geringfügigen – Teilausschluß des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht die unzulässige Folge, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften übertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre (vgl. auch Kemnade aaO).
d) Danach ist der unter Berücksichtigung der Vereinbarung durchgeführte Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen insgesamt nicht zu beanstanden.
4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Die für die Ehefrau von der BfA erteilten Auskünfte vom 18. Oktober 1994 und vom 29. Oktober 1997 berücksichtigen nicht die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), unter anderem die geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben wurde.
Die Sache muß deshalb an das Oberlandesgericht zurückgewiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.
Unterschriften
Blumenröhr, Sprick, Weber-Monecke, Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr, Ahlt
Fundstellen
BGHR 2002, 20 |
FamRZ 2001, 1701 |
FuR 2001, 539 |
NJW-RR 2002, 290 |
Nachschlagewerk BGH |
FPR 2002, 85 |
MDR 2001, 1410 |
NJ 2002, 96 |