Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 26.01.2023; Aktenzeichen NotZ (Brfg) 4/22)

BGH (Beschluss vom 14.11.2022; Aktenzeichen NotZ (Brfg) 4/22)

OLG Köln (Urteil vom 10.02.2022; Aktenzeichen Not 5/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.11.2023; Aktenzeichen NotZ (Brfg) 4/22, NotZ 1/23)

BGH (Urteil vom 21.08.2023; Aktenzeichen NotZ (Brfg) 4/22)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Es besteht keine Veranlassung, den Beschluss vom 26. Januar 2023 auf die mit den Schriftsätzen vom 8., 14. und 20. Februar 2023 begründete Gegenvorstellung des Klägers aufzuheben. Dazu weist der Senat, der das gesamte Vorbringen des Klägers geprüft und erwogen hat, lediglich auf Folgendes hin:

Rz. 2

Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats davon ausgegangen, dass die Altersgrenze gemäß §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, DNotZ 2014, 553 Rn. 4 mwN). Dies zieht der Kläger mit der Behauptung in Zweifel, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich dahin geändert, dass die bisher rechtmäßige Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt sei. Diesem Vortrag ist gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 86 Abs. 1 VwGO nachzugehen, wobei der Senat von der ihm gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 BNotO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht.

Rz. 3

Der Kläger wendet hiergegen zu Unrecht ein, es sei nach den unionsrechtlichen Vorgaben auch im Amtsermittlungsverfahren Sache der Exekutive und nicht des Gerichts, die Gründe im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die eine Altersgrenze rechtfertigten.

Rz. 4

Er verkennt schon im Ausgangspunkt seiner Argumentation, dass bereits eine erstinstanzliche Feststellung des Oberlandesgerichts vorliegt, nach der ein Bewerbermangel "allenfalls punktuell anzutreffen" sei und dass dort, wo dies der Fall sei, "keine erkennbaren Beeinträchtigungen der Bevölkerung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege" aufträten (OLG-Urteil S. 6 unten, 7 oben). Die vom Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers mit dem beanstandeten Beschluss angeordnete Beweiserhebung dient der Überprüfung dieser gerichtlichen Feststellung und nicht der (erstmaligen) Ermittlung von etwaigen Rechtfertigungsgründen für die Altersgrenze.

Rz. 5

Ungeachtet dessen liegen den vom Kläger für seine These zu der auch im Amtsermittlungsverfahren geltenden Darlegungslast der Exekutive zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union andere Fallgestaltungen zugrunde. Sie betreffen die Verhängung von Bußgeldern und Geldstrafen in Verwaltungsstrafverfahren, deren Rechtmäßigkeit (erstmals) mit der Behauptung in Zweifel gezogen wird, die zugrundeliegenden Regelungen des nationalen Rechts verstießen gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 49 AEUV (EuGH, Urteile vom 14. Juni 2017 - C-685/15, juris Rn. 14, 67; vom 28. Februar 2018 - C-3/17, BeckRS 2018, 1963 Rn. 2, 54). Auch der vom Kläger zitierte Schlussantrag des Generalanwalts Pikamäe vom 26. Januar 2023 (C-660/21, BeckRS 2023, 414) betrifft eine mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Strafsache.

Herrmann     

Roloff     

Böttcher

Brose-Preuß     

Hahn     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15669192

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