Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von der VBL gezahlter Rente in Versorgungsausgleich nach Art. 17 EGBGB. Halbteilungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Anwendung der sog. VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versorgungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluss an: BGH, Beschl. v. 4.10.1995 - XII ZB 38/94, FamRZ 1996, 93 [95]).
b) Zu den Übergangsregelungen der VBL-Satzung nach Umstellung auf das sog. Punkte-System.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VBL-Satzung §§ 40-42, 43 a.F., § 75 ff. n.F.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des OLG Oldenburg v. 31.10.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 EUR
Gründe
I.
Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2.11.1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1.1.1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9.4.1958) am 25.11.1999 zugestellt worden. Das AG - FamG - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 201,40 DM, bezogen auf den 31.10.1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 99,61 DM begründet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 92,76 DM beträgt. Dabei ist das OLG nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) von ehezeitlichen (1.11.1989 bis 31.10.1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA i.H.v. 199,87 DM und des Antragsgegners bei der BfA i.H.v. 602,67 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31.10.1999, ausgegangen. Beim Antragsgegner ist am 27.1.1998 der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Wegen der Erwerbsunfähigkeit bezog der Antragsgegner bereits am Ende der Ehezeit sowohl von der BfA als auch von der VBL eine zuletzt bis zum 28.2.2003 befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hat das OLG abweichend von der Auskunft der VBL nicht mit 345,48 DM, sondern (nach der vom OLG entwickelten modifizierten VBL-Methode) lediglich mit 185,51 DM dem Versorgungsausgleich zu Grunde gelegt.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBL-Methode bewertet wissen möchte. Die Parteien und die BfA haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 621e Abs. 2 S. 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
1. Das OLG hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Antragsgegners bei der VBL sei (entgegen dem Senatsbeschluss: BGH, Beschl. v. 4.10.1995 - XII ZB 38/94, FamRZ 1996, 93 [95]) nicht nach der VBL-Methode, sondern nach der vom OLG entwickelten modifizierten VBL-Methode zu ermitteln. Das OLG habe bereits mehrfach ausführlich dargelegt, dass die VBL-Methode auf Grund konstruktiver Mängel in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen führe. Ob die VBL-Methode auch im vorliegenden Verfahren zu einem evident unrichtigen Ergebnis führen würde, könne dahinstehen. Die VBL-Methode sei unabhängig vom jeweiligen konkreten Ergebnis nicht mehr anwendbar, da sie wegen ihrer konstruktiven Mängel den Halbteilungsgrundsatz verletze.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Zutreffend geht das OLG davon aus, dass die seit der Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners von der VBL gezahlte Rente vorliegend in den hier nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (BGH, Beschl. v. 24.9.1997 - XII ZB 63/95, MDR 1998, 49 = FamRZ 1997, 1535).
Im Ansatz zutreffend geht das OLG weiter davon aus, dass der Versorgungsausgleich nach § 1587a Abs. 1 S. 2 BGB vom Halbteilungsgrundsatz bestimmt wird, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist. Die hiernach für den Versorgungsausgleich gebotene hälftige Teilhabe der vorliegend ausgleichsberechtigten Antragstellerin an der ehezeitlichen Gesamtversorgung des Antragsgegners wird bei der Berechnungsmethode des OLG indessen nicht gewahrt. Die auf die Ehezeit entfallenden beiderseitigen Versorgungsanrechte und -anwartschaften werden den Parteien nicht zu gleichen Teilen zugewiesen.
Dem Antragsgegner stehen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 602,67 DM und eine dynamische Versorgungsrente bei der VBL von monatlich 345,48 DM, insgesamt also Anrechte im Wert von monatlich 948,15 DM, zu. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 199,87 DM erworben. Nach der Entscheidung des OLG sollen von den Anrechten des Antragsgegners Rentenanwartschaften i.H.v. zusammen 294,16 DM (201,40 DM + 92,76 DM) übertragen bzw. für die Antragstellerin begründet werden. Die Antragstellerin erhielte damit insgesamt ehezeitanteilige Rentenanwartschaften von 494,03 DM, während dem Antragsgegner, bezogen auf die Ehezeit, Anrechte i.H.v. 653,99 DM verblieben. Dieses Ergebnis steht evident mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht im Einklang.
3. Das OLG hat (zwar nicht im vorliegenden Verfahren, vgl. aber: OLG Oldenburg v. 30.11.2000 - 11 UF 106/99, OLGReport Oldenburg 2001, 74 = FamRZ 2001, 484 [487]; entsprechend die Kommentierung bei: Staudinger/Rehme, Bearb. 1998, § 1587a Rz. 335) weiter ausgeführt, in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die außerhalb der VBL-Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten sämtlich auf die Zeit vor Beginn der Ehezeit entfallen, werde der Ehezeitanteil nach der VBL-Methode zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten gälten nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Auch in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenzeiten würden Rentenanrechte erworben. Sie kürzten - wie sämtliche Rentenanwartschaften - die Gesamtversorgung zur Gänze. Diese Kürzung bleibe bei der Berechnung des Ehezeitanteils gänzlich außer Betracht; denn der Ehezeitanteil werde nach der VBL-Methode zunächst aus der ungekürzten (ohne Berücksichtigung der Rentenanrechte errechneten) Gesamtversorgung ermittelt; der so errechnete Ehezeitanteil werde dann nur um die ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte verringert. Die zusätzliche Kürzung durch die vorehelich erworbenen Rentenanrechte bleibe mithin unberücksichtigt, so dass der Ehezeitanteil - mangels Durchschlagens der zusätzlichen Kürzung - zu hoch sei.
Demgegenüber hatte der Senat in seinem Beschluss v. 4.10.1995 (BGH, Beschl. v. 4.10.1995 - XII ZB 38/94, FamRZ 1996, 93 [94 f.]) bereits dargelegt, dass die Zusatzversorgung der VBL vor der Satzungsänderung zum 1.1.2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere, die nach Maßgabe des § 41 VBLS a.F. auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) und der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.), der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander bezogen, und die Versorgungsrente sei in ihrer Höhe - gemessen an der Gesamtversorgung - von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig. Nach der Satzung der VBL werde die gesamtversorgungsfähige Zeit - aus der unter Berücksichtigung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F. ermittelt werde - außer durch die Umlagemonate bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit verbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch hälftige Anrechnung gem. § 42 Abs. 2 S. 1 Buchst. a VBLS a.F. den Prozentsatz nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F., da eine längere gesamtversorgungsfähige Zeit zu einem höheren Prozentsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung führe. Ohne die Berücksichtigung der Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich ein niedrigerer Prozentsatz, und damit eine niedrigere Gesamtversorgung. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Gesamtversorgung würden wiederum - entsprechend der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitberücksichtigt. Denn für die Durchführung der Zeit-Zeit-Berechnung werde als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit zzgl. der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit verbrachten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt, und diese werde zu der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Prozentsatz ergebe den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung. Die Differenz zwischen dieser auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe schließlich die ehezeitanteilige (Zusatz-)Versorgungsrente. Ihre Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht, insb. bei der Berechnung der Gesamtversorgung, auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBL-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die von der damaligen Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang als gleichgestellte Zeiten anerkannt würden. Angesichts der hierdurch begründeten Verknüpfung zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und der Zusatzversorgungsrente im damaligen System der Gesamtversorgung der VBL sei die Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an allen ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Anwendung der VBL-Methode in angemessener Weise gewährleistet.
Der Senat hält im Grundsatz an dieser Auffassung, die sich zwischenzeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe v. 1.10.1999 - 20 UF 64/97, OLGReport Karlsruhe 2000, 113 = FamRZ 2000, 235 [236]) und auch in der Literatur (Soergel/Häußermann, § 587 Rz. 31; Bamberger/Roth/Bergmann, § 1587a Rz. 106; Palandt/Brudermüller, § 1587a Rz. 67) mehrheitlich durchgesetzt hat, fest. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei: Staudinger/Rehme, Bearb. 2004, § 1587a Rz. 318 ff. [329 ff.]) verkennt die Besonderheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der VBL gegenüber sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 165/88, MDR 1992, 266 = FamRZ 1991, 1416; Beschl. v. 5.10.1994 - XII ZB 129/92, MDR 1995, 387 = FamRZ 1995, 88). Auf Grund der Zurechnungsregel in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. wurde in Fällen wie dem vorliegenden die gesamtversorgungsfähige Zeit des Ausgleichspflichtigen - im Gegensatz zu sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen - nicht nur durch die Zeit der Zugehörigkeit bei der VBL bestimmt, sondern zusätzlich noch durch vor der Zugehörigkeit zur VBL liegende Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Anrechnung zur Hälfte). Der Halbteilungsgrundsatz gebietet, dass der Ausgleichsberechtigte den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Gesamtversorgung zur Hälfte übertragen bekommt. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung werden aber nur die tatsächlichen Zeiten der Zugehörigkeit des Ausgleichspflichtigen zur VBL berücksichtigt, die in die Ehezeit fallen, nicht aber die (vorehelichen) vor der Zugehörigkeit zur VBL liegenden Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher dürfen zur Ermittlung der ehezeitlichen Zusatzversorgung von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auch nur die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen werden. Wollte man dagegen mit dem Beschwerdegericht zusätzlich noch die gesetzlichen Rentenanwartschaften abziehen, die vor der Zugehörigkeit zur VBL erworben wurden, würde der Ausgleichsberechtigte im Ergebnis nicht die Hälfte des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung, sondern lediglich diejenige Hälfte des ehezeitlichen Anteils der Zusatzversorgung erhalten, die auf den Umlagemonaten (Zugehörigkeit zur VBL) beruht. Dies stünde aber mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang.
Der Senat verkennt nicht, dass in Ausnahmefällen (etwa bei hohen vorehelichen gesetzlichen Rentenanwartschaften) der nach der VBL-Methode ermittelte Ehezeitanteil der Versorgungsrente höher als die tatsächlich bezogene Versorgungsrente ausfallen kann. Ob in diesen Fällen der Ehezeitanteil etwa durch die tatsächliche Versorgungsrente zu begrenzen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Ehezeitanteil von 345,48 DM übersteigt vorliegend - auch nach den Berechnungen des OLG - nicht die tatsächlich gezahlte Versorgungsrente.
4. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst entscheiden. Denn die Auskunft der VBL v. 1.2.2001 (und die ergänzende Auskunft v. 11.7.2001) berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Satzungsänderung der VBL zum 1.1.2002, mit der das Gesamtversorgungssystem durch ein sog. Punktemodell ersetzt wurde (vgl. im Einzelnen: BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rz. 204 ff. [209 ff., 214c ff.]).
Für das weitere Verfahren wird das OLG darüber hinaus zu beachten haben, dass die Satzung der VBL für die vor der Satzungsänderung zum 1.1.2002 erworbenen Anrechte differenzierende Übergangsregelungen enthält (§§ 75 ff. VBLS). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1.1.2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrenten grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Sollte die zuletzt bis zum 28.2.2003 befristete Versorgungsrente an den Antragsgegner weiterhin gezahlt werden, wäre für die Berechnung des Ehezeitanteils insoweit auch weiterhin die (ehemalige) Gesamtversorgung, und damit die VBL-Methode, maßgeblich. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31.12.2001 auf der Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zu 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften gem. § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet und nach § 79 Abs. 1 VBLS den Versicherten wiederum als Startgutschrift gutgebracht. Inwieweit auch in diesen Fällen für die Berechnung des Ehezeitanteils auf die VBL-Methode zurückzugreifen wäre, muss ggf. einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben.
Fundstellen
Haufe-Index 1397879 |
BGHR 2005, 1447 |
FamRZ 2005, 1458 |
MDR 2006, 28 |
FamRB 2005, 323 |
NJOZ 2005, 4375 |