Leitsatz (amtlich)
Zu den organisatorischen Anforderungen an die Kontrolle einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, § 130a Abs. 5 S. 2, § 233 S. 1
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 16.01.2023; Aktenzeichen 6 U 158/22) |
LG Berlin (Entscheidung vom 13.09.2022; Aktenzeichen 2 O 159/22) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 16. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
Rz. 2
Sie hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen wurde, fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden war, hat das Berufungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2022 auf diesen Umstand sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen.
Rz. 3
Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 28. November 2022 unter Beifügung einer auf den 16. November 2022 datierten Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung rechtzeitig am 16. November 2022 gefertigt und über eine Schnittstelle der hauseigenen Kanzleisoftware in das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) versandt. Die Kontrolle, ob das Befüllen des beA erfolgreich gewesen sei, obliege in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin den gesondert geschulten Büromitarbeitern. Im konkreten Fall habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verfügt, dass die zuständige Büroangestellte kontrolliere, ob die Berufungsbegründung erfolgreich in das beA habe "geschoben" werden können. Ausweislich einer Fehlermeldung habe das beA den Empfänger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht finden können. Deshalb sei der Posteingang nicht befüllt worden. Die Büroangestellte habe die Fehlermeldung wegen eines eigenen Versäumnisses nicht bemerkt, die Frist aber dennoch als erledigt eingetragen und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der auf die Richtigkeit der "erledigten Fristenliste" habe vertrauen dürfen, nicht auf die fehlerhafte Schnittstellenübermittlung hingewiesen.
Rz. 4
Auf einen weiteren Hinweis des Gerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 ergänzend ausgeführt, in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bestehe im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auch die Anweisung, am Ende eines jeden Arbeitstages die Fristenliste mit den erfolgreichen "beA-Versandprotokollen" abzugleichen und eine endgültige Erledigung nur zu notieren, wenn das "Versandprotokoll" auf Existenz und Inhalt geprüft worden sei. Tagesfristen dürften erst nach einem zweifachen "Erledigungsvermerk" (erstens: beA befüllt, zweitens: "Versandprotokoll" liegt abgeglichen mit der Fristenliste vor) endgültig auf "erledigt" gestellt werden. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im konkreten Fall die zuständige Büroangestellte angewiesen habe, die "Versandprotokolle" mit der Fristenliste abzugleichen, habe diese objektiv wahrheitswidrig mitgeteilt, dass alle Fristen erledigt seien.
Rz. 5
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Rz. 6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, VersR 2023, 739 Rn. 6 m.w.N.), nicht vorliegen. Insbesondere die von der Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 7
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin treffe ein dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Eigenverschulden. Der Rechtsanwalt müsse durch allgemeine Anweisungen - und gegebenenfalls auch durch eigene, stichprobenartige Kontrollen - Vorkehrungen gegen die versehentliche Streichung von Fristen treffen; dies sei in der vom Klägervertreter vorgetragenen Büroorganisation nicht hinreichend der Fall gewesen. Es sei unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, wozu insbesondere die Kontrolle gehöre, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden sei. Es falle deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren.
Rz. 8
Die von der Klägerin vorgetragene Organisation genüge diesen Anforderungen nicht. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, der Klägervertreter habe durch einen zweifachen Kontrollmechanismus Vorkehrungen geschaffen, um nicht nur das Befüllen des beA-Faches, sondern auch die beA-Eingangsbestätigung zu überprüfen, und damit hinreichende Anweisungen zur Fristenkontrolle durch die Kanzleimitarbeiterin getroffen. Damit sei aber lediglich dargelegt, welche organisatorischen Voraussetzungen üblicherweise für die Eintragung der Fristen als erledigt bestünden. Es sei gerade nicht dargelegt, welcher Kontrollmechanismus verhindere, dass eine versehentlich als erledigt eingetragene Frist tatsächlich noch offen stehe, weil - wie hier - etwa eine Fehlermeldung der Kanzleisoftware bei der Übermittlung in das beA übersehen worden sei oder - wie hier zusätzlich - eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO fehle und daher keine Sicherheit darüber bestehe, dass der Sendevorgang an das Gericht erfolgreich gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin nicht vorgetragen, in welchem Maße der Klägervertreter stichprobenartig kontrolliere, ob die Büroangestellte, wie vorliegend, offenbar ohne jeden entsprechenden Beleg gleichsam ins Blaue hinein die Erledigung aller Fristen objektiv wahrheitswidrig behaupte. Im konkreten Fall habe das frühzeitige fälschliche Eintragen der Rechtsmittelfrist als "erledigt" gerade dazu geführt, dass eine weitere Kontrolle - die zweifache Kontrolle sowohl der Übermittlungsbestätigung als auch der Eingangsbestätigung - ausgeblieben sei und dieses zweifache Warnanzeichen weder von der Büroangestellten noch von dem Prozessbevollmächtigten selbst bemerkt worden sei. Um derartige Fehler zu vermeiden, werde allgemein verlangt, dass der Rechtsanwalt auch die Kontrolle ausgehender Schriftsätze organisieren und eine Weisung dahingehend erteilen müsse, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender nochmals selbständig überprüft werde. Daran fehle es hier jedoch, ebenso wie an entsprechenden stichprobenartigen Kontrollen durch den Rechtsanwalt selbst. Die Fristversäumung beruhe gerade auch auf diesem Organisationsmangel.
Rz. 9
2. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Berufungsgericht erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Rz. 10
a) Das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ist nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt das Berufungsgericht an die Sorgfaltspflichten von Prozessbevollmächtigten keine Anforderungen, die den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 8 m.w.N.).
Rz. 11
aa) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, NJW 2023, 1969 Rn. 13 m.w.N.). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 aaO m.w.N.).
Rz. 12
bb) So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter in seiner Kanzlei über eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle verfügt.
Rz. 13
(1) Ein Rechtsanwalt hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Be-handlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14; vom 23. Februar 2022 - IV ZB 1/21, juris Rn. 9; vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 18; vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, NJW 2023, 1969 Rn. 15; vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2023 aaO; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, VersR 2023, 200 Rn. 10). Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 aaO m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 20). Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 26). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 14; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 m.w.N.). Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, Beschluss vom 20. September 2022 aaO m.w.N.).
Rz. 14
Der Rechtsanwalt darf hierbei nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" nicht die Meldung "erfolgreich" angezeigt wird (BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 14 m.w.N.). Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 12).
Rz. 15
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten durch organisatorische Maßnahmen eine nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze wirksame Ausgangskontrolle auch für den Fall sichergestellt war, dass ein Schriftsatz fristwahrend aus dem beA übersandt werden sollte.
Rz. 16
(a) Den Ausführungen der Klägerin lässt sich schon nicht entnehmen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine Anweisung bestand, wonach die Frist zur Berufungsbegründung im Fristenkalender erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift an das Gericht unter Berücksichtigung der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gestrichen werden darf. Sie hat im Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 lediglich allgemein behauptet, in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bestehe im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auch die Anweisung, am Ende eines jeden Arbeitstages die Fristenliste mit den erfolgreichen "beA-Versandprotokollen" abzugleichen und eine endgültige Erledigung nur zu notieren, wenn das "Versandprotokoll" auf Existenz und Inhalt geprüft worden sei. Es lässt sich insoweit bereits nicht feststellen, ob sich die behauptete Anweisung einer Überprüfung des "Versandprotokolls" auf die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO oder das Übermittlungsprotokoll (dazu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 13; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 51) bezog. Eine genaue Anweisung durch den Rechtsanwalt ist insbesondere erforderlich, um Verwechslungen der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO mit dem Übermittlungsprotokoll zu vermeiden, dessen Vorliegen für die Ausgangskontrolle nicht genügt (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 17). Schon an der Darlegung einer solchermaßen eindeutigen Anweisung fehlt es.
Rz. 17
(b) Zudem fehlen einer solcherart gefassten Anordnung auch hinreichende Anweisungen dazu, wie der zuständige Mitarbeiter die Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen hat. Insoweit genügt es nicht, dass zur Organisation der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten die Weisung an die den Postversand tätigenden Büromitarbeiter gehört, zu prüfen, ob die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt. Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 16; vgl. auch BAGE 167, 221 Rn. 23 zu § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG; H. Müller in jurisPK-ERV § 130a ZPO Rn. 417.4 [Stand: 14. August 2023]). Die pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren, lässt den Mitarbeiter dagegen schon darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist. Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA (vgl. Bacher, MDR 2021, 916, 917 f.), sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr - wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten - über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 aaO Rn. 17). Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen hat, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen.
Rz. 18
(3) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlge-schlagene Übermittlung zeitnah erkannt worden. In diesem Fall wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 20; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 54; vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 104/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 19) zu erwarten gewesen, dass der erforderliche erneute Übermittlungsversuch der Berufungsbegründung erfolgreich gewesen, die Berufung mithin fristgerecht begründet worden wäre.
Rz. 19
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe weiter gebotene stichprobenweise Überprüfungen der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei durch den Rechtsanwalt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 12; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 24 m.w.N.) nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Fehlte es nach dem Vortrag der Klägerin nämlich schon generell an der konkreten Anweisung, die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren, kann deren Befolgung nicht durch stichprobenartige Überprüfungen sichergestellt worden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 aaO Rn. 16). Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Prof. Dr. Karczewski |
|
Dr. Brockmöller |
|
Dr. Bußmann |
|
Dr. Bommel |
|
Piontek |
|
Fundstellen
Haufe-Index 15941035 |
BB 2023, 2625 |
NJW 2023, 3432 |
NJW 2023, 8 |
IBR 2024, 100 |
JurBüro 2024, 274 |
JZ 2023, 612 |
ErbR 2024, 78 |
MMR 2023, 7 |
MMR 2024, 46 |
RENOpraxis 2024, 65 |
VRR 2023, 2 |
VRR 2023, 8 |
NZFam 2024, 182 |
RDi 2023, 590 |