Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Verwaltervergütung bei Nachtragsverteilungsverfahren. Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens kann eine zusätzliche Vergütung nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden.
Normenkette
InsO § 63 Abs. 1 S. 2, § 203; InsVV § 1 Abs. 1, § 6
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 03.01.2011; Aktenzeichen 8 T 826/10) |
AG Osnabrück (Entscheidung vom 25.11.2010; Aktenzeichen 38 IN 27/03 (46)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 3.1.2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.366,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der weitere Beteiligte war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH. Auf seinen Antrag setzte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21.11.2007 seine Vergütung auf 43.217,32 EUR fest. Dieser Festsetzung wurde eine vom Verwalter angegebene Berechnungsgrundlage von 106.087,87 EUR zugrunde gelegt. Bei der gleichzeitig vorgelegten Berechnung der Verteilungsquote wurde von einer Masse von 79.161,42 EUR ausgegangen zzgl. einer vom Finanzamt zu erwartenden Umsatzsteuererstattung i.H.v. 5.764,19 EUR. Nach der Schlussverteilung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 20.1.2009 aufgehoben.
Rz. 2
Mit Schreiben vom 17.9.2010 zeigte der Verwalter einen nachträglichen Massezufluss i.H.v. 2.164,06 EUR aus einer Forderungsanmeldung in einem anderen Insolvenzverfahren an. Er beantragte, seine Vergütung auf der Grundlage einer Berechnungsgrundlage von nunmehr 115.203,99 EUR einschließlich dieses Zuflusses und bereits erlangter oder noch zu erlangender Umsatzsteuererstattungen i.H.v. 6.952,06 EUR neu zu berechnen und eine weitere Vergütung von 1.366,86 EUR einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen.
Rz. 3
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die antragsgemäße Festsetzung der Zusatzvergütung.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der weitere Beteiligte habe keinen Anspruch auf die beantragte Ergänzungsvergütung. Grundlage für die Berechnung der Vergütung sei gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Spätere Einnahmen könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie schon zuvor mit Sicherheit zu erwarten seien. Der hier vorgetragene Massezufluss nach Beendigung des Verfahrens komme für die Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung nicht in Betracht.
Rz. 6
2. Die Rechtsbeschwerde meint, dass zwar der hier fragliche Massezufluss bei Erstellung der Schlussrechnung noch nicht sicher festgestanden habe und dass die Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses der nachträglichen Geltendmachung von Umständen entgegenstehe, die der Verwalter schon im durchgeführten Festsetzungsverfahren hätte geltend machen können. Vorliegend gehe es aber um einen Massezufluss, der nicht sicher gewesen sei. Eine Nachtragsverteilung sei im Hinblick auf die hierdurch ausgelösten Kosten unangemessen. Für solche Fälle habe sich früher die Übung entwickelt gehabt, den Betrag zusätzlich als Vergütung festzusetzen oder einer gemeinnützigen Einrichtung als Spende zuzuführen. Nach § 203 Abs. 3 Satz 1 InsO könne zwar jetzt ein solcher Betrag dem Schuldner überlassen werden. Dies setze aber dessen weitere Existenz voraus, woran es bei einer juristischen Person regelmäßig fehle. Es biete sich deshalb an, den neuen Zufluss der ursprünglichen Masse zuzurechnen, die Vergütung entsprechend zu erhöhen und den Rest des Zuflusses einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen.
Rz. 7
3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand. Eine zusätzliche Vergütung kann, sofern keine Nachtragsverteilung durchgeführt wird, nicht festgesetzt werden.
Rz. 8
a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rz. 6; v. 17.7.2008 - IX ZB 150/07, juris Rz. 6; v. 1.7.2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rz. 5 f).
Rz. 9
Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können (BGH, Beschl. v. 20.5.2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rz. 8 ff).
Rz. 10
b) Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rz. 16; v. 26.1.2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rz. 18; vom 20.5.2010, a.a.O., Rz. 10).
Rz. 11
Das gilt jedoch nur dann, wenn der Massezufluss bis zur Beendigung des Verfahrens erfolgt. Denn die Vergütung des Verwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt berechnet, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommen deshalb nachträgliche Erhöhungen der Vergütungsfestsetzung auch aufgrund neuer Tatsachen nur bei einem Zufluss vor Beendigung des Verfahrens in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, Rz. 15 f; v. 12.10.2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rz. 4). Ob hierbei auf den Schlusstermin, bis zu dem jedenfalls Massezuflüsse zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2006, a.a.O., Rz. 15) oder auf den (rechtskräftigen) Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens abzustellen ist, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, weil der Massezufluss hier jedenfalls lange nach Aufhebung des Verfahrens erfolgte. Der in der Schlussrechnung aufgeführte Massezufluss durch Umsatzsteuererstattung kann deshalb nunmehr nicht mehr nachträglich vergütungserhöhend geltend gemacht werden.
Rz. 12
c) Nur wenn es infolge Massezuflusses nach Beendigung des Schlusstermins zu einer Nachtragsverteilung kommt, ist eine weitere Vergütungsfestsetzung vorzunehmen, die sich ausschließlich nach § 6 InsVV richtet.
Rz. 13
aa) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist bislang nicht erfolgt. Die Anordnung kann gem. § 203 Abs. 1 InsO auf Antrag des Verwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen geschehen. Der Verwalter hat einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt. Ob die Insolvenzgläubiger Kenntnis von der zugeflossenen Masse haben, ist nicht erkennbar. Jedenfalls kann das Insolvenzgericht von Amts wegen tätig werden. Die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung nach dem weit auszulegenden § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen im Grundsatz vor (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rz. 6; v. 6.12.2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rz. 6; v. 2.12.2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rz. 11). Zeitlich ist die Nachtragsverteilung von der Beendigung des Schlusstermins an möglich (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 286/03, NZI 2005, 395 m.w.N.).
Rz. 14
Ob nach § 203 Abs. 3 InsO von einer Nachtragsverteilung abzusehen ist, hat das Insolvenzgericht zu entscheiden; das Vergütungsfestsetzungsverfahren bietet keinen Raum für eine Entschließung über den Verbleib restlicher Massegegenstände (BGH, Beschl. v. 17.3.2005, a.a.O.).
Rz. 15
bb) Wird eine Nachtragsverteilung durchgeführt, richtet sich die Vergütung ausschließlich nach § 6 InsVV. In diesem Fall kommt es nicht in Betracht, den Wert der nachträglich verteilten Masse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsVV; § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Verwalter für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung. Das Nachtragsverteilungsverfahren ist ein selbständiges, gesondert zu vergütendes Verfahren (BGH, Beschl. v. 12.10.2006, a.a.O., Rz. 4; v. 22.10.2009 - IX ZB 78/08, NZI 2010, 259 Rz. 3), für das der Verordnungsgeber keine Regelvergütung vorgesehen hat, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind. Es ist dort sachgerecht, die Vergütung jeweils einzelfallbezogen festzulegen (BGH, Beschl. v. 12.10.2006, a.a.O., Rz. 5).
Fundstellen