Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 25.04.2023; Aktenzeichen 91a S 3/22) |
AG Berlin-Köpenick (Entscheidung vom 18.05.2022; Aktenzeichen 4 C 69/22) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 91a - vom 25. April 2023 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.909,40 €.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Parteien sind Eigentümer hintereinanderliegender Grundstücke. Die Grundstücke der Beklagten (Flurstücke 206, 235, 236 und 237) haben keine eigene Anbindung an die öffentliche Straße und Kanalisation. Die Klägerin ist Eigentümerin u.a. der Flurstücke 204/135 und 205/135. Bei dem Flurstück 205/135 handelt es sich um eine schmale Verkehrsfläche, auf der zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts in einer Breite von mindestens einem Meter lastet. Darauf befindet sich ein Weg, der sich auf das Flurstück 204/135 erstreckt und mit einem Zaun versehen ist. Der Weg hat derzeit eine Breite von insgesamt ca. 3,50 Metern. Er mündet in das Flurstück 206 der Beklagten und wird von dieser als Zufahrt zu ihren weiteren Grundstücken und zur Abwasserentsorgung genutzt.
Rz. 2
Die Klägerin beabsichtigt, ihr Flurstück 204/135 an der Grenze zu ihrem Flurstück 205/135 mit einem Zaun einzufrieden und dazu den bisherigen Zaun zu versetzen. Das hätte zur Folge, dass der Weg nur noch auf dem Flurstück 205/135 verliefe und eine Breite von lediglich ca. 1,60 Meter hätte. Anfang 2022 hinderte die Beklagte ein von der Klägerin beauftragtes Gartenbauunternehmen daran, den Zaun zu versetzen.
Rz. 3
Mit der Klage verlangt die Klägerin in der Hauptsache von der Beklagten die Duldung der Einfriedung sowie die Zahlung von 909,40 € nebst Zinsen wegen unnütz aufgewandter Kosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagte beantragt die Verwerfung, hilfsweise die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Rz. 4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Rz. 5
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
Rz. 6
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Rz. 7
a) Durch die Abweisung der Zahlungsklage ist die Klägerin mit 909,40 € beschwert. In Bezug auf den abgewiesenen Duldungsantrag bemisst sich die weitere Beschwer der Klägerin nach der Wertsteigerung, die das Flurstück 204/135 infolge der Einfriedung durch Versetzung des Zauns erfährt (§ 3 ZPO). Die erforderliche Beschwer von 20.000 € wäre nur dann überschritten, wenn die Klägerin eine Wertsteigerung von mehr als 19.090,60 € geltend machen könnte.
Rz. 8
b) Das ist nicht der Fall. Ihr Interesse an der Duldung der Einfriedigung bewertet die Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde zwar mit 34.400 €. Hiermit kann die Klägerin aber schon deshalb nicht gehört werden, weil der Streitwert der Duldungsklage, der der Beschwer der Klägerin entspricht, von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift auf 4.000 € festgesetzt wurde und die Klägerin erstmals nach Abschluss des Berufungsverfahrens mit der Streitwertbeschwerde eine abweichende Festsetzung des Streitwerts verlangt hat.
Rz. 9
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, juris Rn. 7; jeweils mwN). Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks, muss sich deshalb die klagende Partei im Grundsatz an dem von ihr als Streitwert angegebenen Wert festhalten lassen (vgl. Senat Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, aaO).
Rz. 10
bb) Dies gilt gleichermaßen, wenn der Streitwert der Klage von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden ist und die klagende Partei erstmals nach ihrem Unterliegen in der Berufungsinstanz mit der Streitwertbeschwerde oder Gegenvorstellung eine abweichende Festsetzung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag beantragt. Denn in diesem Fall - und so auch hier - dient die Streitwertbeschwerde oder Gegenvorstellung ersichtlich allein dazu, der unterlegenen Partei die Nichtzulassungsbeschwerde zu eröffnen, die nach ihren bisherigen Angaben zu dem Wert der eigenen Klage nicht statthaft ist.
Rz. 11
cc) Aber auch unabhängig davon wäre das Vorbringen der Klägerin und das von ihr in dem Verfahren der Streitwertbeschwerde vorgelegte Verkehrswertgutachten zur Darlegung und Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht geeignet. Die Klägerin meint, sie mache mit ihrem Duldungsantrag auch ihr Interesse an der Beseitigung des Wegerechts und des angeblichen Notwegrechts der Beklagten geltend; deshalb entspreche die Beschwer der Wertminderung des Grundstücks, die durch das Wegerecht bzw. das Notwegrecht eintrete. Diese Wertminderung hat der Sachverständige in dem Verkehrswertgutachten vom 12. Juni 2023, auf das die Beschwerde sich stützt, ermittelt. Darauf kommt es aber nicht an, da das Bestehen eines Notwegrechts der Beklagten (§ 917 BGB) nur eine Vorfrage des Duldungsanspruchs darstellt; die Entscheidung erwächst insoweit nicht in Rechtskraft.
III.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit den Vorinstanzen auf 4.909,40 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
Brückner |
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Grau |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16241363 |