Leitsatz (amtlich)

Die Anschlussberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon: BGHZ 17, 305 [307] - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.

Jedoch ist die Anschlussberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen.

 

Normenkette

PatG (1981) § vor 110; PatG (1981) § vor 113

 

Verfahrensgang

BPatG (Aktenzeichen 3 Ni 50/02)

 

Tenor

Die vom Beklagten mit Schriftsatz v. 1.12.2004 eingelegte Anschlussberufung wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Der Beklagte, dessen Patent im Patentnichtigkeitsverfahren erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden ist, hat nach Ablauf der Berufungsfrist, aber innerhalb der für den Gegner auf Grund einer Verlängerung bis zum 24.3.2005 laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Schriftsatz v. 1.12.2004 Anschlussberufung eingelegt, ohne diese zu begründen.

II. Die Anschlussberufung ist von Amts wegen durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb offener Frist begründet worden ist (§ 113 PatG i.d.F. des 2. PatGÄndG v. 16.7.1998, BGBl. I, 1827). Zwar kann sie, wie der Senat auch für das geltende Recht bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 22.2.2005 - X ZR 183/01, Umdr. S. 41, im Internet unter abrufbar), bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon: BGHZ 17, 305 [307] - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RefG) v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) gelten insoweit nicht (vgl. auch: Busse, PatG, 6. Aufl., vor § 110 PatG Rz. 18). Soweit für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergänzend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zurückzugreifen ist, schließt das nicht die uneingeschränkte Geltung des aktuellen Berufungsrechts ein. Dieses geht von einer mehr auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung zugeschnittenen Aufgabenstellung der Berufungsgerichte aus, die sich auf das anders gestaltete Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen nach dem Patentgesetz nicht übertragen lässt. Dies gilt insb. für die Vorschriften über die Anschlussberufung, für die insoweit - wie auch im Übrigen - auf das bisherige Recht der Berufung und der ZPO zurückzugreifen ist. Daher ist die Anschlussberufung entsprechend der weiterhin entsprechend anwendbaren Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO in der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts geltenden Fassung dann, wenn sie - wie hier - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen (Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl., 2005 Rz. 283); dies ist nicht geschehen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1406413

BGHR 2005, 1473

GRUR 2005, 888

WRP 2005, 1182

Mitt. 2005, 506

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