Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung anwaltlicher Berufspflichten: Anwaltswerbung mit gesellschaftspolitischen Inhalten
Normenkette
BRAO § 43b; GG Art. 5 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge des Rechtsanwalts vom 27. August 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 21 GKG). Seine außergerichtlichen Kosten hat der Rechtsanwalt selbst zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zwar hat der Senat den Anspruch des Rechtsanwalts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem er dem Rechtsanwalt vor der Entscheidung vom 30. Juli 2020 über die Nichtzulassungsbeschwerde die beantragte weitere Akteneinsicht nicht gewährt hat, obwohl der Akteninhalt nach der letzten Akteneinsicht umfangreicher geworden war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2021 - AnwSt (B) 4/20, AnwBl Online 2021, 604 Rn. 11 f.). Allerdings ist die Akteneinsicht im Anhörungsrügeverfahren nachgeholt worden.
Rz. 2
Der Gehörsverstoß kann im Anhörungsverfahren geheilt werden, da der Senat das weitere Vorbringen des Rechtsanwalts berücksichtigen und dem Gehörsverstoß durch reine Rechtsausführungen abhelfen kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 580 Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 1 ZB 17.2199, juris Rn. 7).
Rz. 3
Das nunmehr mit Schriftsatz vom 3. April 2021 erfolgte Vorbringen des Rechtsanwalts hätte sich auf das Ergebnis der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Rechtsanwalts auf rechtliches Gehör nicht "in entscheidungserheblicher Weise" im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a StPO verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 173/08, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 StR 490/10, juris Rn. 5).
Rz. 4
1. Mit Schriftsatz vom 3. April 2021 hat der Rechtsanwalt ausgeführt, dass er die Anhörungsrüge nach Akteneinsicht noch einmal explizit darauf stütze, dass der Senat im Beschluss vom 30. Juli 2020 die grundsätzliche Bedeutung der Frage verkannt habe, ob ein Rechtsanwalt über § 43b BRAO dafür gemaßregelt werden dürfe, dass er eine "Werbung" für eine Hilfsaktion zugunsten minderjähriger Flüchtlinge aufgelegt habe. Das Anwaltsgericht und der Anwaltsgerichtshof hätten sich zielgerichtet nur solcher Argumente bedient, welche die Verurteilung getragen hätten. Da im Schrifttum höchst umstritten sei, welche Berechtigung der Vorschrift des § 43b BRAO noch zukommen könne und weil die Urteilsgründe der Vorinstanzen Rechtsanwälte abhalten könnten, ihr zivilgesellschaftliches Engagement öffentlich zur Schau zu stellen, wiederhole er noch einmal seinen Vortrag vom 17. Februar 2020 (Bl. 3669 der Hauptakte), dass die dort aufgeworfene Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung habe. § 43b BRAO könne als Blankettvorschrift als Eingriffsgrundlage in die Meinungsfreiheit schwerlich ausreichen.
Rz. 5
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 hatte der Rechtsanwalt - unter Abdruck des streitgegenständlichen Anzeigemotivs - als Rechtsfrage aufgeworfen, ob es eine unter § 43b BRAO verbotene "effektheischende Werbung" darstelle, wenn ein Rechtsanwalt eine allgemeine gesellschaftspolitische Situation zum Anlass nehme, seine positive Haltung im Hinblick auf die sogenannte Flüchtlingskrise zu vermitteln, und hierdurch auf sich und seine Kanzlei aufmerksam mache, etwa im Stil des Anzeigemotivs. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hatte der Rechtsanwalt bereits in dem Schriftsatz vom 17. Februar 2020 damit begründet, dass Rechtsanwälte durch das Urteil davon abgehalten werden könnten, damit für sich zu werben, dass sie sich gesellschaftspolitisch engagierten.
Rz. 6
2. Der Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 3. April 2021 keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, sondern sein früheres Vorbringen wiederholt. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO wird dadurch aber nicht bezeichnet; dem Rechtsanwalt geht es - wie die Formulierung seiner Rechtsfrage zeigt - vielmehr um die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
Rz. 7
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei § 43b BRAO um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt und keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen (BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 22 ff.). Dass ein Rechtsanwalt neben der Werbung unter Umständen noch weitere Anliegen, etwa das Anstoßen eines gesellschaftspolitischen Diskurses, verfolgen könnte, hindert die Anwendbarkeit des § 43b BRAO nicht. Der Begriff der Werbung im Sinne des § 43b BRAO ist grundsätzlich weit zu fassen (BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 30). Damit ist der Anwendungsbereich des § 43b BRAO bereits höchstrichterlich geklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Auslegung der Norm seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.
Rz. 8
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Anwaltsgerichtshof hat der Rechtsanwalt ebenfalls nicht dargelegt. Soweit er allgemein ausführt, der Anwaltsgerichtshof habe sich zielgerichtet nur solcher Argumente bedient, welche die Verurteilung getragen hätten, erschöpft sich die Rüge letztlich darin, dass der Anwaltsgerichtshof nicht zu dem vom Rechtsanwalt gewünschten Ergebnis gekommen ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte aber nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, NVwZ 2018, 1561 Rn. 19 mwN). Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit dem von dem Rechtsanwalt vorgebrachten Argument des gesellschaftspolitischen Engagements ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeitungsanzeige den Anforderungen des § 43b BRAO nicht entspricht.
Rz. 9
Auf die im Schriftsatz vom 17. Februar 2020 von dem Rechtsanwalt zusätzlich aufgeworfene Frage, ob es von der Kunstfreiheit des Rechtsanwalts gedeckt sei, wenn er das abgebildete Motiv in einer Zeitungsanzeige verwende, ist der Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 3. April 2021 nicht mehr eingegangen. Auch wenn man jenes Vorbringen zusammen mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 3. April 2021 würdigt, fehlt es an der Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO. In diesem Zusammenhang müsste der Rechtsanwalt sich auch mit einer möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs auseinandersetzen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 33).
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Fundstellen