Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an BGH v. 28.9.2011 - XII ZB 16/11, FamRZ 2011, 1866; v. 4.8.2010 - XII ZB 167/10, FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.
Normenkette
FamFG § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Beschluss vom 03.04.2013; Aktenzeichen 2 T 6/13) |
Notariat Bad Saulgau (Entscheidung vom 15.10.2012; Aktenzeichen III VG 22/12) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 3.4.2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der 1941 geborene Betroffene lebt seit 2004 in einem Pflegeheim für schwerstköperbehinderte Menschen. Am 3.11.2004 erteilte er der Beteiligten zu 1), seiner Ehefrau, eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, mit der er sie zur Vertretung in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten sowie in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie die Gesundheit betreffen, bevollmächtigte.
Rz. 2
Im August 2012 regte der Träger des Pflegeheims die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen an, weil die Heimkosten nur zögerlich ausgeglichen würden und hohe Außenstände z.B. bei Ärzten und Therapeuten bestünden, die ihre Behandlung deshalb abgebrochen hätten. Auch finde ein persönlicher Kontakt zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau kaum statt. Das zuständige Notariat bestellte den Beteiligten zu 2) zum Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung gegenüber Heimen, Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post. Dieser widerrief die General- und Vorsorgevollmacht mit Schreiben vom 17.10.2011.
Rz. 3
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das LG die Betreuerbestellung wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Notariat zurückverwiesen. Nach Einholung eines Gutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Notariat den Beteiligten zu 2) erneut zum Betreuer bestellt. Dagegen hat die Ehefrau wiederum Beschwerde eingelegt, die das LG zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
Rz. 5
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Ehefrau im eigenen Namen eingelegte Beschwerde sei einerseits gem. § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, andererseits wegen Eingriffs in ihre eigene Rechtsstellung als Vorsorgebevollmächtigte zulässig.
Rz. 6
Der an fortgeschrittener Multipler Sklerose erkrankte Betroffene, der sich nur noch durch Gesten (z.B. Kopfnicken und -schütteln) verständlich machen könne, sei aufgrund von Depressionen nicht mehr in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Er habe in den Anhörungen sein Einverständnis mit der Betreuung kundgetan. Der Einrichtung der Betreuung stehe auch nicht die Vorsorgevollmacht entgegen. Das persönliche Verhältnis des Betroffenen zu seiner bevollmächtigten Ehefrau sei offensichtlich gestört. Der Betroffene fühle sich nicht ausreichend betreut und wünsche, dass die Vorsorgevollmacht beendet werde, sei dazu jedoch nicht selbst in der Lage. Die Ehefrau reagiere nicht auf Post und habe den Betroffenen seit längerer Zeit nicht besucht. Es sei daher davon auszugehen, dass durch die Bestellung eines Berufsbetreuers sowohl die pflegerische Versorgung als auch die Vermögensinteressen des Betroffenen besser als bisher sichergestellt werden könnten.
Rz. 7
Eine erneute Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz sei entbehrlich gewesen, weil zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten gewesen seien. Er habe seinen Willen bereits vor dem AG klar und deutlich kundgetan. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers habe es nicht bedurft, da die Entscheidung dem Willen des Betroffenen entspreche.
Rz. 8
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 9
a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
Rz. 10
aa) Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist.
Rz. 11
bb) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum belassen (BGH v. 28.9.2011 - XII ZB 16/11, FamRZ 2011, 1866 Rz. 9; v. 4.8.2010 - XII ZB 167/10, FamRZ 2010, 1648 Rz. 13).
Rz. 12
Danach ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfasst die Aufgabenkreise der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung gegenüber Heimen, Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen - Wohnungsangelegenheiten haben für den Betroffenen keine eigenständige Bedeutung mehr - maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG betrifft.
Rz. 13
cc) Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurden (vgl. § 276 Abs. 4 FamFG), konnte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (BGH v. 28.9.2011 - XII ZB 16/11, FamRZ 2011, 1866 Rz. 13; v. 4.8.2010 - XII ZB 167/10, FamRZ 2010, 1648 Rz. 15). Ob es sich um einen Ausnahmefall im Sinne dieser Umschreibung handelt, ist aufgrund der nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen.
Rz. 14
Der angefochtene Beschluss begründet das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers damit, dass ein Interesse des Betroffenen daran nicht bestehe, nachdem die Beschwerdeentscheidung seinem geäußerten Willen entspreche. Diese Erwägung wird der Bedeutung der Vorschriften jedoch nicht gerecht und ist ermessensfehlerhaft. Denn nach den vom LG referierten gutachterlichen Feststellungen ist der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Kann er demnach seine Interessen selbst nicht mehr angemessen wahrnehmen, entspricht es gerade der Funktion des Verfahrenspflegers, aus objektiver Sicht eines Dritten dafür Sorge zu tragen, dass die Vorstellungen und Interessen des Betroffenen in dem Verfahren zur Geltung gebracht werden (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl., § 276 Rz. 2). Die vom LG getroffene Feststellung, der Beschluss entspreche dem natürlichen Willen des Betroffenen, beschreibt lediglich eine vermeintliche Übereinstimmung mit dessen Interessen, die der Verfahrenspfleger zur Geltung zu bringen hat.
Rz. 15
dd) Die Entscheidung des LG beruht auf dem Verfahrensfehler. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das LG nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Rz. 16
b) Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das LG zurückzuverweisen. Dieses wird einen Verfahrenspfleger zu bestellen und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben.
Rz. 17
c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 18
aa) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes (hier: "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen"), ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Verfügt der Sachverständige über keine ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie, die ihn zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen qualifizieren, ist sein Gutachten regelmäßig nicht verwertbar (BGH v. 19.1.2011 - XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637 Rz. 17 f. m.w.N.).
Rz. 19
bb) Gemäß § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH v. 19.1.2011 - XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637 Rz. 17 f. m.w.N.).
Rz. 20
Diesen Anforderungen wird das vom LG eingeholte Gutachten vom 14.1.2013 nicht gerecht. Das nur vierseitige, überwiegend aus angekreuzten Mehrfachauswahlen bestehende Gutachten mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend, indem eine beginnende Demenz als "wahrscheinlich" und als "durch einen depressiven Zustand überlagert" bezeichnet wird. Der Sachverständige beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der in der Dokumentation des Pflegeheims enthaltenen Angaben. Auch seine - vierzeilige - Beurteilung ist zum Teil in indirekter Rede gehalten. Dadurch fehlt es dem Gutachten an der inneren Überzeugungskraft, dass sämtliche getroffenen Feststellungen auf einer eigenen fachlichen Beurteilung des Sachverständigen beruhen. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel durfte das Gutachten der landgerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Rz. 21
cc) Ferner wird das LG den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen, schon um seinen aktuellen Betreuungswunsch zu ermitteln.
Rz. 22
dd) Schließlich wird die zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung mit einem Hinweis auf den beim BGH bestehenden Anwaltszwang zu versehen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 5267896 |
NJW 2013, 3522 |
EBE/BGH 2013 |
FamRZ 2013, 1648 |
FuR 2013, 714 |
FGPrax 2013, 262 |
AnwBl 2013, 829 |
BtPrax 2013, 251 |
JZ 2013, 617 |
MDR 2013, 1183 |
Rpfleger 2013, 675 |
FF 2013, 424 |