Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Betreuung. Fehlende Eignung des Betreuers. Erforderlichkeit der Betreuung. Unzulässige Zwangsbetreuung. Zuwiderlaufen dem Wohl des Betreuten
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 2, § 1897 Abs. 4 S. 1, § 1908d Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen 8 T 45/16) |
AG Stralsund (Beschluss vom 29.01.2016; Aktenzeichen 19 XVII 117/12) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Stralsund vom 9.3.2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung seiner Betreuung.
Rz. 2
Im Januar 2012 bestellte ihm das AG den Berufsbetreuer M. J. als Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art sowie allgemeine Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Gerichten. Mit Beschluss vom 1.7.2015 entließ das AG den bisherigen Betreuer und bestellte eine neue Berufsbetreuerin.
Rz. 3
Nachdem diese um ihre Entlassung gebeten hatte, weil es zwischen ihr und dem Betroffenen keinerlei persönlichen Kontakt gegeben habe und eine Basis für die Betreuung nicht habe aufgebaut werden können, hat das AG mit Beschluss vom 29.1.2016 die Betreuung aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Rz. 5
1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Rz. 6
Zwar sei davon auszugehen, dass der Betroffene in den Bereichen, für die die Betreuung bisher eingerichtet gewesen sei, krankheitsbedingt weiterhin der Unterstützung bedürfe. An der Erforderlichkeit der Betreuung fehle es jedoch dann, wenn diese nicht geeignet sei, eine Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen. So liege der Fall hier. Der von dem Betroffenen gewünschte frühere Betreuer könne nicht bestellt werden, da dieser nicht geeignet sei, eine Betreuung zu führen. Selbst wenn der Bereich der Vermögenssorge aus der Betreuung herausgenommen werden könne, woran durchaus Zweifel bestünden, ändere dies an der mangelnden Eignung des vom Betroffenen gewünschten Betreuers nichts. Dieser habe nicht nur in der Zusammenarbeit mit dem Gericht, sondern auch im Auftreten gegenüber anderen Behörden und Einrichtungen und im Umgang mit den vom ihm Betreuten teilweise erhebliche Defizite erkennen lassen, die er trotz mehrfacher Hinweise in einer Vielzahl von Gesprächen nicht habe abstellen können. Ein anderer Betreuer könne seine Aufgabe nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken, der in seiner Anhörung vor der Beschwerdekammer nochmals ausdrücklich bekräftigt habe, dass er zu einer Zusammenarbeit mit einem anderen Betreuer als Herrn M. J. nicht bereit sei. Da eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nicht eingerichtet werden dürfe, sei die Betreuung aufzuheben.
Rz. 7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 8
a) Nach § 1908d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Hierfür genügt es, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur eine der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht mehr vorliegt. Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist deshalb eine bestehende Betreuung aufzuheben, wenn sich der Betroffene mit freiem Willen gegen die Betreuung entscheidet (Schwab in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1908d Rz. 3). Nichts Anderes kann gelten, wenn ein Betroffener, der in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, zwar grundsätzlich mit der Fortführung einer für ihn eingerichteten Betreuung einverstanden ist, dies aber mit der Bedingung verknüpft, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet ist. Auch in diesem Fall widerspräche die Fortführung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (§ 1896 Abs. 1a BGB). Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als dem von ihm gewünschten Betreuer auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (vgl. BGH v. 22.1.2014 - XII ZB 632/12, FamRZ 2014, 647 Rz. 10 m.w.N.). Deshalb ist in diesem Fall auch bei bestehender Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Betreuung gem. § 1908d Abs. 1 BGB aufzuheben.
Rz. 9
b) Auch gemessen hieran ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Fall die Betreuung aufzuheben sei, weil der Betroffene nur den Berufsbetreuer M. J. als Betreuer akzeptiere und dieser wegen seiner mangelnden Eignung nicht zum Betreuer bestellt werden könne, nicht frei von Rechtsfehlern.
Rz. 10
Zwar hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung in der Lage ist und eine Betreuung durch eine andere Person als dem von ihm gewünschten Berufsbetreuer strikt ablehnt, so dass die Bestellung eines anderen Betreuers zu einer gem. § 1896 Abs. 1a BGB unzulässigen Zwangsbetreuung führen würde.
Rz. 11
Es hat jedoch keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, weshalb der vom Betroffenen gewünschte Betreuer nicht bestellt werden kann.
Rz. 12
Wird der bisherige Betreuer gem. § 1908b Abs. 2 BGB auf seinen Wunsch entlassen, hat die Auswahl des nach § 1908c BGB zu bestellenden neuen Betreuers gem. § 1897 BGB zu erfolgen (BayObLG FamRZ 2001, 252). Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, lässt sich den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht in ausreichendem Maß entnehmen. Das Beschwerdegericht hält den vom Betroffenen vorgeschlagenen Betreuer zwar zur Übernahme der Betreuung für ungeeignet. Zur Begründung verweist es indes nur auf zwei in anderen Verfahren ergangene Entscheidungen, in denen die Ungeeignetheit des Berufsbetreuers M. J. vom Beschwerdegericht wiederholt festgestellt worden sei, ohne die maßgeblichen Gründe hierfür näher auszuführen. Auch die weitere Begründung, wonach der Berufsbetreuer M. J. im Umgang mit dem Gericht und anderen Einrichtungen teilweise erhebliche Defizite gezeigt hatte, lässt nicht erkennen, weshalb der vom Betroffenen gewünschte Betreuer zur Übernahme der Betreuung, möglicherweise auch nur in Teilbereichen, ungeeignet ist.
Rz. 13
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache ist deshalb an das LG zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 FamFG). Von einer weiteren Begründung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 10209602 |
FamRZ 2017, 473 |
FuR 2017, 202 |
FuR 2017, 3 |
NJW-RR 2017, 258 |
FGPrax 2017, 32 |
ZAP 2017, 291 |
BtPrax 2017, 72 |
JZ 2017, 218 |
MDR 2017, 212 |
Rpfleger 2017, 277 |
FF 2017, 129 |
NZFam 2017, 187 |