Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Prozesskostenhilfe. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Notwendige Belege
Leitsatz (redaktionell)
Einer mittellosen Partei ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht zu gewähren, wenn der innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht die notwendigen Belege beigefügt sind.
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1, §§ 233, 544 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.09.2008; Aktenzeichen 24 U 141/07) |
LG Darmstadt (Entscheidung vom 05.07.2007; Aktenzeichen 8 O 314/05) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
Der Beklagte will gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2008 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel wäre jedoch unzulässig, weil die in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Beklagten nicht gewährt werden.
Das Berufungsurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 15. September 2008 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief deshalb am 15. Oktober 2008 ab. Dass der Urteilstenor später nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wurde, ändert hieran nichts (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992 m.w.N.).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging hier am 15. Oktober 2008 per Telefax ein. Er war allerdings nicht vollständig. Zwar lag die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, aber kein nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendiger Beleg. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) nicht vor (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.).
Fundstellen
Dokument-Index HI2962198 |
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