Leitsatz (redaktionell)
Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz für einen Berufsbetreuer nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist.
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 7.4.2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 719 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beteiligte zu 1) wurde 2007 vom Betreuungsgericht zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule Versorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zugelassener Rentenberater. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil.
Rz. 2
Für den Abrechnungszeitraum vom 6.3.2009 bis zum 5.3.2010 beantragte er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage des ihm bis dahin regelmäßig zugebilligten Stundensatzes von 44 EUR. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 EUR stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist erfolglos geblieben.
Rz. 3
Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Rz. 5
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 6
a) Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 1) abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" sei weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei. Denn dies führe nicht dazu, dass gegen Gesetzeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte zu 1) könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 EUR pro Stunde auf Vertrauensschutz berufen.
Rz. 7
b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 8
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BGH v. 26.10.2011 - XII ZB 312/11, MDR 2011, 1505 Rz. 10).
Rz. 9
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1) die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt.
Rz. 10
(1) Besondere Kenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss v. 18.1.2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2000, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228). Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 1043; KG FGPrax 2008, 60 [61]).
Rz. 11
(2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 1) im Studium der Versorgungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als betreuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.
Rz. 12
Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1) an dem Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" kann weder einem Hochschulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für eine Vergleichbarkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle.
Rz. 13
Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung des Beteiligten zu 1) zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des Beteiligten zu 1) zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Kompaktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer mehrjährigen Lehre vergleichen.
Rz. 14
cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen dem Beteiligten zu 1) zugebilligten Stundensatz von 44 EUR für die Zukunft festzuhalten.
Rz. 15
Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1) die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224 [240 f.]; BGH, Urt. v. 2.12.1976 - VII ZR 88/75, NJW 1977, 375 [376]). Der Beteiligte zu 1) konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt wird. Schließlich musste der Beteiligte zu 1) auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.
Rz. 16
Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen des Beteiligten zu 1) verneint.
Rz. 17
dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg keinen Gebrauch von der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, eine vergütungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten zu 1) auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet, ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen.
Rz. 18
Die Gründe, aus denen das BVerfG die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht.
Rz. 19
Durch die mit § 1 BVormVG zum 1.1.1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fortbildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277 [1280]).
20
Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten für § 11 VBVG nicht. Denn § 4 VBVG hat an der bereits am 1.1.1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten.
Fundstellen
FamRZ 2012, 631 |
HRA 2012, 8 |