Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 07.04.2021; Aktenzeichen 9 U 7047/20 Bau)

LG München I (Entscheidung vom 04.12.2020; Aktenzeichen 8 O 15861/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  36.012,68 €

Pamp                                                         Halfmeier                                                 Kartzke

                              Jurgeleit                                                           Graßnack

 

Fundstellen

Haufe-Index 15555001

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