Leitsatz (amtlich)
§ 52 e Abs. 1 PatAO steht der Mitgliedschaft einer auf das Halten eines GmbH-Anteils beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts-GmbH dann nicht entgegen, wenn durch die Satzung der GmbH sichergestellt ist, daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfen, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52 e PatAO erfüllen.
Normenkette
PatAO § 52e
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 28. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin, die M. Patentanwaltsgesellschaft mbH, wurde im Jahre 1995 durch den Patentanwalt Dr. Walter M. gegründet. In ihrer zuletzt am 26. Juni 2000 geänderten Satzung ist hinsichtlich der Gesellschafter der GmbH in § 2 Abs. 3 folgendes bestimmt:
Gesellschafter der GmbH können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte und die übrigen in § 52 e Abs. 1 Satz 1 PatAO genannten Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der M. Patentanwaltsgesellschaft mbH ist, sein. Gesellschafter der GbR können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte sowie die übrigen in § 52 e Abs. 1 Satz 1 PatAO genannten Personen sein. Die Patentanwälte müssen die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts innehaben.
Die Geschäftsanteile der Antragstellerin sind derzeit sämtlich in der Hand der Gesellschafter der 1998 gegründeten „M. Beteiligungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts” vereinigt, der die Patentanwälte Dr. Walter M., Dr. Volker H. und Dr. Stefan Mi. angehören. Zweck dieser Gesellschaft ist das Halten und die Verwaltung von Anteilen an der Antragstellerin; die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind den Anforderungen des § 2 Abs. 3 der Satzung der GmbH angepaßt.
2. Die Antragstellerin hat am 23. August 1999 ihre Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 4. Februar 2000 ein Gutachten dahin erstattet, daß die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Neben anderen, zwischenzeitlich erledigten Einwendungen wurde vor allem die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin bemängelt; nach Ansicht der Antragsgegnerin kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft sein, da dies dem aus der Gesetzesbegründung eindeutig hervorgehenden Willen des Gesetzgebers widerspreche.
3. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß wie folgt stattgegeben:
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Patentanwaltskammer in seinem Gutachten vom 4. Februar 2000 angeführte Grund für die Versagung der Zulassung der Antragstellerin als Patentanwaltsgesellschaft, daß die Satzung der Antragstellerin in § 2 Abs. 3 vorsieht, daß Gesellschafter auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der Antragstellerin ist, sein kann, nicht vorliegt.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt:
In einer GmbH könnten allgemein Geschäftsanteile mehreren Mitberechtigten ungeteilt, somit auch im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustehen. Die gesetzlichen Regelungen der Patentanwaltsordnung enthielten insoweit keine Einschränkung, jedenfalls nicht, wenn es um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehe, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der Patentanwaltsgesellschaft sei. Insbesondere lasse sich dem Gesetzeswortlaut der §§ 52 c ff. PatAO, vor allem dem § 52 e Abs. 1 PatAO, hierzu nichts entnehmen. Dabei sei zu bedenken, daß auch dann, wenn sich mehrere der in § 52 e Abs. 1 PatAO genannten Personen gesamthänderisch zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammenschließen, dennoch allein sie als natürliche Personen die Gesellschafterstellung innehätten; der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts komme keine von ihren Mitgliedern unterscheidbare eigene Rechtspersönlichkeit zu, der als solcher Rechte und Pflichten eines Gesellschafters zugeordnet werden könnten. Eine Auslegung des § 52 e Abs. 1 PatAO im Sinne der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertige sich auch nicht daraus, daß im Steuerberatungsgesetz und in der Wirtschaftsprüferordnung – im Gegensatz zur Patentanwaltsordnung – eigens eine Regelung betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen sei.
Zwar zeige die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des für die Regelung der Patentanwaltsgesellschaft maßgeblichen Änderungsgesetzes zur Patentanwaltsordnung, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die Geschäftsanteile sollten den Gesellschaftern ungeteilt und nicht in Form einer BGB-Gesellschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zustehen. Diese Vorstellung des Gesetzgebers habe aber keinen hinreichenden Ausdruck im Gesetz selbst gefunden und könne daher für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nicht maßgeblich sein. Im übrigen erfordere weder das Gebot der Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse noch die Sicherstellung einer Unabhängigkeit der Patentanwaltsgesellschaft von fremden Einflußnahmen eine Gesetzesauslegung dahin, daß eine Zuordnung der Anteile an der GmbH zu mehreren Gesellschaftern als gesamthänderisch Mitberechtigten ausgeschlossen werden müsse. Insoweit verfange auch nicht der Hinweis auf die Formvorschriften für die Übertragung von GmbH-Anteilen in § 15 GmbHG. Hinreichende Transparenz bezüglich der Gesellschafter der GmbH sei bereits durch § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet.
Jedenfalls sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 52 e PatAO geboten, da gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Berufsausübungsregelungen, um die es hier gehe, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müßten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gebe es keinen Grund, Gesellschaftern in einer Patentanwaltsgesellschaft das gemeinschaftliche gesamthänderische Halten von Geschäftsanteilen generell zu verbieten. Darüber hinaus sei ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung gegenüber Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Hinblick auf Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen.
4. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung weiter. Sie hält die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 52 e PatAO, die dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der amtlichen Begründung ergebe, eindeutig zuwiderlaufe, für verfehlt. Während im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes bereits vorhandene gesellschaftsrechtliche Strukturen nachträglich sanktioniert worden seien, habe der Gesetzgeber durch die Regelungen für die Rechtsanwalts- und die Patentanwalts-GmbH deutlich auch nach außen zum Ausdruck gebracht, daß die Beteiligung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Diese Entscheidung rechtfertige sich daraus, daß in überprüfbarer Weise der Gefahr fremder Einflüsse auf die Willensbildung der GmbH entgegenzutreten sei. Es müsse sichergestellt werden, daß die kooperative Willensbildung nur innerhalb der GmbH erfolge; vollziehe sich die Willensbildung, wie es bei Beteiligung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an der GmbH der Fall sei, in mehreren Gesellschaften, sei eine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nicht mehr gewährleistet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Höhe der Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter und ihrer Stimmrechte. Im Hinblick auf diese Erfordernisse müsse im Interesse des Gemeinwohls eine derartige geringe Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie vorliegend der Ausschluß der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts darstelle, hingenommen werden; verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht begründet.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 38 Abs. 3 PatAO). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Senat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts bei, daß die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin ihrer Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft nicht entgegensteht.
1. Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, daß – was auch im angefochtenen Beschluß nicht verkannt wird – der Wille des Gesetzgebers, als dieser im Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. 1998, Teil 1, S. 2600 ff.) u.a. die Patentanwaltsgesellschaft mbH einer gesetzlichen Regelung zuführte, nicht dahin ging, auch in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbundene Patentanwälte als Gesellschafter der GmbH zuzulassen. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf, in welcher – zur entsprechenden Regelung für die Rechtsanwalts-GmbH in § 59 e des Gesetzes – ausgeführt ist (BT-Drucks. 13/9820, S. 14):
„Der Entwurf geht davon aus, daß die Geschäftsanteile den Gesellschaftern ungeteilt zustehen müssen und daher Berufsangehörige einer BGB-Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Gesellschafter sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenz von Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn beispielsweise Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 GmbHG nach den für BGB-Gesellschaften geltenden Grundsätzen übertragen werden könnten.”
Hierauf nimmt die amtliche Begründung auch betreffend die Regelung der Patentanwaltsgesellschaft Bezug (BT-Drucks. 13/9820, S. 20).
2. Ob angesichts dieser Begründung des Regierungsentwurfs die gesetzlichen Vorschriften, so wie sie hernach in Kraft getreten sind, insbesondere die Norm des § 52 e Abs. 1 PatAO, im Sinne eines Verbots der Beteiligung einer aus den betreffenden Berufsangehörigen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszulegen sind, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Die Stellungnahmen betreffen insoweit durchweg die Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft; da die gesetzliche Regelung der Anwalts-GmbH und der Patentanwalts-GmbH – was angesichts der Nähe dieser beiden freien Berufe zueinander auch zwingend erscheint – in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt, kann auch die hier in Rede stehende Frage bei Patentanwälten nicht anders entschieden werden als bei Rechtsanwälten; dies stellt ersichtlich auch keiner der Verfahrensbeteiligten in Abrede.
Eine Zulassung der Beteiligung von in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft untereinander verbundenen Berufsangehörigen an der GmbH – auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung – haben z.B. befürwortet: der Sozietätsrechtsausschuß des DAV (AnwBl. 1999, 332); Römermann (GmbH Rundschau 1999, 526, 528); Zuck (MDR 1998, 1317, 1319; AnwBl. 1999, 297, 299 und Anwalts-GmbH, Kommentar 1999, Rdn. 4 zu § 59 e BRAO, jedenfalls dann, wenn es um zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossene Anwälte geht, wie dies bei der – regelmäßig in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten – Sozietät der Fall ist); wohl auch Henssler (NJW 1999, 241, 246, der allerdings eine „klarstellende” Ergänzung des Gesetzes entsprechend den Vorgaben der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes empfiehlt). Stellungnahmen gegen die Zulässigkeit der Beteiligung einer BGB-Gesellschaft finden sich etwa bei Feuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl., Rdn. 8 zu § 59 c BRAO; Funke, AnwBl. 1998, 6, 7; Kempter-Kopp, BRAK-Mitt. 1998, 254, 256.
3. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hält der Senat eine Auslegung der Regelung in § 52 e PatAO dahin für möglich – und im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch für geboten –, daß sich Patentanwälte jedenfalls dann auch in gesamthänderischer Bindung als BGB-Gesellschafter an der Patentanwaltsgesellschaft mbH beteiligen können, wenn die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ihrerseits so ausgestaltet ist, daß den an die Patentanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist. Letzteres ist bei der „M. Beteiligungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts”, um deren Beurteilung es vorliegend allein geht, der Fall.
a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommendeobjektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223; siehe auch BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.). Entscheidend ist daher auf den objektiven Inhalt der gesetzlichen Regelung abzustellen. Es ist, ausgehend vom Wortlaut der Norm unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs, ihr Sinn und Zweck zu ermitteln. Hierbei sind zwar die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte für deren Feststellung durchaus von Bedeutung (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 79 f.; 62, 340, 350); sie hindern jedoch nicht eine von den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers abweichende Auslegung des Gesetzes, soweit sie sich nicht objektiv zwingend in der Norm niedergeschlagen haben; denn die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu führen, daß die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.). Dabei ist stets im Auge zu behalten, daß von mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gebührt, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; 64, 229, 242).
b) Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des § 52 e PatAO den von der Antragsgegnerin für geboten erachteten Ausschluß einer Beteiligung von BGB-Gesellschaftern nicht erfordert.
Aus der Formulierung in § 52 e Abs. 1 PatAO kann allerdings der Schluß gezogen werden, daß nur Angehörige der betreffenden freien Berufe Gesellschafter der Patentanwalts-GmbH sein sollen, nicht hingegen etwa juristische Personen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen rechtlich vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit. Für die Beteiligung von Berufsangehörigen in einer gesamthänderischen Verbundenheit, wie sie in der Gestalt der BGB-Gesellschaft vorliegt, ergibt sich hieraus aber keine eindeutige Aussage:
Daß grundsätzlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH erwerben oder als Gründungsmitglied einer solchen Gesellschaft eine Stammeinlage übernehmen kann, steht ebenso außer Zweifel wie ihre Fähigkeit, Gesellschafter anderer juristischer Personen (etwa einer AG oder einer Genossenschaft) zu sein (vgl. z.B. BGHZ 116, 86, 88 ff. m.w.N.). In der Rechtsprechung wurde insoweit davon ausgegangen, daß die – natürlichen – Personen, die sich zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben, gemeinsam eine Stammeinlage der GmbH übernehmen oder erwerben, die dadurch zum Gesamthandsvermögen mit den hieraus resultierenden Folgen einer gesamthänderischen Bindung wird (vgl. BGHZ 78, 311, 313). In den zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterlisten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 40 Abs. 1 GmbHG) sind hierzu nicht nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auch ihre jeweiligen Gesellschafter aufzuführen (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., Rdn. 53 zu § 2 GmbHG; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).
Daß der (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00 – NJW 2001, 1056 ff.) ausgeführt ist, Rechtsfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB zukommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von maßgeblicher Bedeutung. Es ist bereits fraglich, ob eine auf das Halten von GmbH-Anteilen beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfähigkeit erfüllt (vgl. dazu Karsten Schmidt, NJW 2001, 993, 1001 f.). Entscheidend ist jedoch, daß die Anerkennung einer beschränkten Rechtssubjektivität dieser Gesellschaftsform – wie dem genannten Urteil mit Deutlichkeit zu entnehmen ist (aaO S. 1058) – weiterhin keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit juristischer Personen bedeutet, die als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit „als solche” und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder anerkannt sind. Vielmehr ändert – bezogen auf die im vorliegenden Fall allein zu beurteilenden Verhältnisse und Rechtsfragen – auch die Rechtssubjektivität und beschränkte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nichts daran, daß, soweit sich eine solche Gesellschaft an einer Patentanwaltsgesellschaft mbH beteiligt, der für die Beurteilung der Mitgliedschaft nach § 52 e PatAO entscheidende Gesichtspunkt darin liegt, ob die in gesamthänderischer Verbundenheit in der Gestalt der BGB-Gesellschaft in Erscheinung tretenden Personen ausschließlich Angehörige der in § 52 e Abs. 1 PatAO genannten Berufsgruppen sind (so auch Senft, NJW-CoR Anwalt 2001, 64). Ist letzteres der Fall, so ist dem Wortlaut der Bestimmung nichts zu entnehmen, was durchgreifend gegen die Übernahme oder den Erwerb von GmbH-Anteilen durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sprechen könnte.
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin läßt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Regelung des § 52 e PatAO zu sehen ist, nichts Tragendes für den hier streitigen Ausschluß von BGB-Gesellschaftern herleiten. Dies gilt auch dann, wenn man die Vorschriften des § 28 WPO und des § 50 a StBerG in die Betrachtung mit einbezieht, die für die Bereiche den Rechtsanwälten und Patentanwälten verwandter freier Berufe, nämlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Gesellschafterstellung bei einer entsprechenden GmbH normieren.
Die insoweit in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in § 50 a Abs. 2 StBerG für den Fall getroffene Regelung, daß sich an der GmbH beteiligungsfähige Berufsangehörige ihrerseits zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, begründet – wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt – nicht ihrerseits eine Zulässigkeit der Gesellschafterstellung derartiger BGB-Gesellschaften, sondern setzt sie gerade voraus, und zwar ohne Rücksicht auf die der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zukommende – beschränkte – Rechtsfähigkeit. Lediglich von dieser Rechtslage ausgehend werden dann in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in § 50 a Abs. 2 StBerG die gesamthänderischen Bindungen teilweise gelockert. Die Vorfrage, wer – ausschließlich – Gesellschafter der jeweiligen GmbH sein kann, wird vielmehr in § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG und in § 28 Abs. 4 Nr. 1 WPO geregelt; dort wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wenig erwähnt wie in § 52 e Abs. 1 PatAO (oder in § 59 e Abs. 1 BRAO).
Weder im Wortlaut des § 52 e PatAO noch im Regelungszusammenhang mit den andere freie Berufe betreffenden Normen hat somit die dargestellte amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/9820 S. 14) einen hinreichend objektivierten Niederschlag gefunden, der eine Gesetzesauslegung, wie sie im angefochtenen Beschluß vorgenommen worden ist, ausschließen könnte.
4. Entscheidend ist daher, ob der – für eine teleologische Auslegung maßgebliche – Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelung der Patentanwaltsgesellschaft unter Berücksichtigung dessen, was in den Gesetzesmaterialien über die subjektive gesetzgeberische Absicht niedergelegt ist – soweit dies im Gesetz Ausdruck gefunden hat –, den Ausschluß einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie hier in Form der „M. Beteiligungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts” zur Beurteilung steht, aus der Beteiligung an der Patentanwalts-GmbH rechtfertigt oder sogar gebietet. Auch dies ist mit dem Oberlandesgericht zu verneinen.
a) Durch die Regelung in § 52 e PatAO und die weiteren insoweit einschlägigen Normen soll erreicht werden, daß die Rechtsform der Patentanwaltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Patentanwälten und Rechtsanwälten – gegebenenfalls auch aus anderen Staaten – genutzt wird, hingegen nicht zwecks reiner Kapitalbeteiligung. Das entscheidende Gewicht bei der Willensbildung der GmbH soll stets den Patentanwälten selbst zukommen, deren Anteils- und Stimmenmehrheit daher gesichert sein muß; berufsfremde Einflüsse Dritter sollen auf diese Weise verhindert werden. Das Gesetz zielt auch darauf ab, eine angemessene Kontrolle dieser rechtlichen Anforderungen und zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Der Senat stimmt mit dem Oberlandesgericht darin überein, daß es diesen Intentionen der gesetzlichen Regelung nicht zuwiderläuft, wenn Patentanwälte in einer gesamthänderischen Verbundenheit als Mitglieder einer BGB-Gesellschaft an der GmbH beteiligt sind.
b) Im angefochtenen Beschluß wird zu Recht darauf hingewiesen, daß der durch die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft rechtlich formlos, ohne notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG mögliche Gesellschafterwechsel die berechtigten gesetzlichen Anliegen, wie sie in §§ 52 c ff. PatAO ihren Niederschlag gefunden haben, nicht entscheidend zu beeinträchtigen vermag. Die Offenlegung dahin, wem zu welchem Zeitpunkt Gesellschafterrechte an der GmbH, wenn auch in gesamthänderischer Verbundenheit, zustehen, ist grundsätzlich durch die Regelung in § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet: Nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter ist eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Das gilt auch, wenn sich der Gesellschafterbestand der BGB-Gesellschaft ändert, mittels deren Geschäftsanteile an der GmbH gehalten werden; insoweit ist in die einzureichende Gesellschafterliste aufzunehmen, welche Personen, verbunden in der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Berechtigte an den Anteilen sind (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, aaO, Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).
Allerdings muß aus der Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG, die vorrangig Interessen des Wirtschaftsverkehrs und nicht berufsständischen Belangen dient, insoweit nur die Höhe der von der BGB-Gesellschaft gesamthänderisch gehaltenen Stammeinlage als solcher zu ersehen sein, nicht die Verteilung der Anteile innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Indessen erlegt § 52 m PatAO der Patentanwaltsgesellschaft weitergehende Mitteilungspflichten gegenüber dem Präsidenten des Patentamts und der Antragsgegnerin auf, die gerade der Sicherung der berufsrechtlichen Regelungen gelten und ihrerseits so auszulegen sind, daß sie diesen Anforderungen genügen können. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, liegt es nahe, daß die auf dieser Grundlage zu erteilende Auskunft auch die Höhe der jeweiligen Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der BGB-Gesellschaft, ihr Stimmrecht etc. umfaßt; ohnehin hat die Patentanwaltsgesellschaft ihrer Mitteilung eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweils die Änderung des Gesellschafterbestandes betreffenden Urkunden beizufügen, in welchen die relevanten Vereinbarungen der Beteiligten niedergelegt sind. Muß aber gegenüber der Antragsgegnerin und dem Präsidenten des Patentamts in diesem Sinne unter Vorlage der maßgeblichen Unterlagen Mitteilung über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse gemacht werden, so sind hinreichende Kontrollmöglichkeiten über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auch dann gewährleistet, wenn die Patentanwälte oder sonstigen im Rahmen der Patentanwaltsgesellschaft zugelassenen Berufsangehörigen die Anteile an der GmbH in gesamthänderischer Verbundenheit als BGB-Gesellschafter halten.
c) Die Zulässigkeit einer BGB-Gesellschaft in der Ausgestaltung, wie sie vorliegend bei der „M. Beteiligungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts” in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin gegeben ist, birgt auch nicht die Gefahr einer dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden fremdbestimmten Willensbildung in der Patentanwaltsgesellschaft in sich. Zwar tritt – vorgeschaltet vor die Entscheidung in der Gesellschafterversammlung der GmbH – die Willensbildung im Rahmen der BGB-Gesellschaft für die gesamthänderisch gehaltenen Geschäftsanteile hinzu. Die für beide Willensbildungen maßgeblichen Personen sind hinsichtlich dieser Anteile jedoch identisch, und es sind sämtliche nach § 52 e PatAO zu stellenden Anforderungen erfüllt, deren Einhaltung – wie bereits dargelegt – auch einer ausreichenden Kontrolle unterliegt.
5. Rechtfertigen somit auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung keine Auslegung dahin, eine BGB-Gesellschaft, wie sie vorliegend zur Beurteilung steht, von der Gesellschafterstellung bei der Patentanwalts-GmbH auszuschließen, so erscheint umgekehrt die im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung aus dem bereits oben erwähnten Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung heraus geradezu als geboten; auch insoweit folgt der Senat den Überlegungen des Oberlandesgerichts. Denn es würde durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken – sowohl im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG als auch auf Art. 3 Abs. 1 GG – begegnen, wollte man die Beteiligung von Patentanwälten an einer Patentanwaltsgesellschaft generell untersagen, wenn sie hinsichtlich der Geschäftsanteile untereinander in gesamthänderischer Verbundenheit stehen (vgl. zu diesen verfassungsrechtlichen Bedenken z.B. Gerlt, MDR 1998, 259, 260 f.; Henssler, NJW 1999, 241, 246; Zuck, AnwBl. 1999, 297, 299; derselbe MDR 1998, 1317, 1319 – bezüglich der Beteiligung einer Sozietät an der GmbH).
a) Der von der Antragsgegnerin für richtig erachtete Ausschluß von BGB-Gesellschaften würde eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, die nicht nur einer diesbezüglich klaren und eindeutigen gesetzlichen Normierung entbehrte, sondern deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung auch in der Sache als durchaus fraglich erschiene. Eine die Berufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzu geeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen lassen muß (st.Rspr., z.B. BVerfGE 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.; 94, 373, 389 f.; BVerfG, Beschluß vom 17. April 2000 – 1 BvR 721/99 – MDR 2000 730 ff.; BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 333/97 – MDR 2001, 176 f.; siehe auch BGHZ 141, 69, 74 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 – AnwZ (B) 65/99 – BGH-Report 2001, 31). Da die in Rede stehende Beteiligung einer BGB-Gesellschaft an der GmbH – wie ausgeführt – weder den nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu stellenden Anforderungen an die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse einer Patentanwaltsgesellschaft zuwiderläuft noch eine angemessene Kontrolle über die Einhaltung dieser Anforderungen gefährdet, ist nicht ersichtlich, welche hinreichenden Gründe des Gemeinwohls die Beschränkung tragen sollten. Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte, wäre der Ausschluß einer lediglich aus Berufsangehörigen nach § 52 e Abs. 1 PatAO gebildeten BGB-Gesellschaft jedenfalls nicht im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich: Denn als eindeutig milderes Mittel käme eine Regelung in Betracht, wie sie in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in § 50 a Abs. 2 StBerG zur Auflockerung der gesamthänderischen Bindung hinsichtlich der Geschäftsanteile an der GmbH normiert ist.
b) Vor allem jedoch würde eine Gesetzesauslegung, wie sie von der Antragsgegnerin erstrebt wird, durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begegnen, und zwar im Hinblick auf die gesetzliche Handhabung einerseits bei den Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaften, andererseits bei den Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaften.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, ohne hinreichenden sachlichen Grund bei den Regelungen über die gemeinsame Berufsausübung zwischen Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zu differenzieren (vgl. hierzu BVerfGE 80, 269, 285; 98, 49, 62 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluß vom 20. September 1996 – 1 BvR 1773/96, ZIP 1997, 117; dazu Henssler, ZIP 1997, 1481, 1483). Hinreichende Gründe, die hier eine Ungleichbehandlung der Rechtsanwalts- und der Patentanwaltsgesellschaft gegenüber der Situation bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern tragen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere die Nähe in Aufgabenbereich und Berufsausübung zwischen den beratenden Berufen der Steuerberater einerseits, der Rechtsanwälte andererseits, und zwischen letzteren und den Patentanwälten ließe hinsichtlich der vorliegend relevanten Problematik der Gesellschafterstellung in der GmbH eine unterschiedliche, einen Teil dieser Berufsgruppen in ihren Gestaltungsmöglichkeiten einschränkende Regelung nur bei sachlichen Unterschieden von einigem Gewicht zu. Diese können, worauf im angefochtenen Beschluß zu Recht hingewiesen ist, nicht schon darin gesehen werden, daß bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern die Einschaltung von BGB-Gesellschaften bereits seit längerem üblich war, der Gesetzgeber sie also vorfand, bei Rechtsanwälten und Patentanwälten hingegen nicht. Im Gegenteil könnte die Tatsache, daß derartige Gestaltungsformen bei einigen der beratenden freien Berufe schon über einen größeren Zeitraum beanstandungsfrei praktiziert wurden, gerade nahelegen, eine solche Ausgestaltung der beruflichen Zusammenarbeit auch den Rechtsanwälten und den Patentanwälten entsprechend zu eröffnen.
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird eine diesen verfassungsrechtlichen Bedenken gerecht werdende verfassungskonforme Auslegung nicht durch die in der Begründung des Regierungsentwurfs (aaO) niedergelegte Auffassung gehindert, da – wie sich aus den hierzu oben angestellten Erwägungen ergibt – weder der Wortlaut des § 52 e PatAO noch der systematische Zusammenhang der betreffenden Vorschriften oder der in ihnen objektiv zum Ausdruck gelangende Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einer die Anforderungen des Verfassungsrechts berücksichtigenden Auslegung, wie sie das Oberlandesgericht hier vorgenommen hat, im Wege steht.
6. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war daher auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Unterschriften
Deppert, Thode, Dressler, Schaafhausen, Gramm
Fundstellen
BGHZ |
BGHZ, 270 |
DB 2001, 1876 |
NJW 2002, 68 |
JR 2002, 325 |
NZG 2001, 983 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2001, 1390 |
WRP 2001, 1234 |
MittRKKöln 2001, 257 |
Anwalt 2001, 48 |
BRAK-Mitt. 2002, 37 |
Mitt. 2001, 468 |
www.judicialis.de 2001 |