Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 47.932,65 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe von 47.932,65 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit es sich um die Frage der Passivlegitimation handelt, rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin mißverstanden und eine eingeholte Auskunft fehlerhaft verwertet. Sie sieht selbst, daß das Beschwerdegericht dazu keinen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, sondern sie macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies führt – die Richtigkeit unterstellt – nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.).
Wenn sie darüber hinaus die Begründung angreift, mit der das Beschwerdegericht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin bejaht hat, so zeigt sie auch hier nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von der von ihr für ihre Sicht in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Das Beschwerdegericht hat nicht zur These erhoben, daß eine wirksame Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft unter anderen, etwa geringeren Voraussetzungen möglich sei, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall ist. Es hat insbesondere – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – nicht den Rechtssatz aufgestellt, daß eine „Bargründung” die Wirksamkeit einer Umwandlung nicht hindere oder daß jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft folgenlos bleibe. Es hat vielmehr angenommen, daß der festgestellte Sachverhalt den Anforderungen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine wirksame Umwandlung entsprechen muß, genügt. Was die Rechtsbeschwerde daher rügt, ist, daß das Beschwerdegericht – richtig verstanden – von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, sie also nicht richtig beachtet habe. Eine fehlerhafte Anwendung des Rechts, die hiermit geltend gemacht wird, führt indes – für sich genommen – nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Das gilt auch für die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe schon den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und entgegen der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AgrarR 1999, 194) nicht beachtet, daß der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei. Von diesem Grundsatz geht erkennbar auch das Beschwerdegericht aus, verweist aber darauf, daß dies die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung mitzuwirken. Wenn es diese Pflicht verletzt sieht und daraus Schlüsse zieht, so liegt darin kein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
2. Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Eigenkapital im Sinne des § 44 Abs. 6 LwAnpG angreift, sind die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls nicht gegeben.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 28. Januar 1991, II ZR 20/90, NJW 1991, 1890) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, indem es als Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB angesehen hat, daß der Anspruch gegenüber der Gesellschaft „spätestens bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde oder wenigstens die anspruchsbegründenden Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt im einzelnen bekannt waren”. Denn es hat seine Entscheidung ersichtlich in der Annahme getroffen, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, zumal es – zutreffend – davon ausgegangen ist, daß Rückstellungen nur möglich sind, wenn die eventuelle Verbindlichkeit dem bilanzierten Geschäftsjahr zugeordnet werden kann. Etwaige Fehler bei der Anwendung dieser Grundsätze führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zudem den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw. Vortrag der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt, begründet das ebenfalls nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
b) Hinsichtlich der Bewertung der Aktivposten der Bilanz zum 30. Juni 1991 hat das Beschwerdegericht – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – nicht den – möglicherweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widersprechenden – Rechtssatz aufgestellt, die Antragsgegnerin sei rechtlich stets an die von der LPG aufgestellte Bilanz gebunden. Es hat vielmehr im konkreten Fall angenommen, daß sich die Antragsgegnerin an dem Jahresabschluß der Rechtsvorgängerin festhalten lassen müsse, und dies im einzelnen begründet. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch insoweit keinen Abweichungsfall auf, als sie – erneut – einen Verstoß gegen die Grundsätze der Amtsermittlung rügt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Unterschriften
Wenzel, Vogt, Krüger
Fundstellen