Leitsatz (amtlich)
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr. 1 BGB, § 1587c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1, § 1587h Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 28.08.2001; Aktenzeichen 10 UF 152/00) |
AG Hannover |
Tenor
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Celle v. 28.8.2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.736 EUR (= 5.351,16 DM)
Gründe
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Ihre am 25.2.1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7.5.1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des AG - FamG - v. 23.2.1994, rechtskräftig seit dem 12.4.1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Das AG ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1.2.1965 bis 30.4.1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben:
der am 18.2.1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 1.903,60 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (P.) i.H.v. - umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also i.H.v. 2.764,70 DM,
die am 25.7.1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. i.H.v. - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also i.H.v. 602,79 DM,
jeweils monatlich und bezogen auf den 30.4.1993. Das AG hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes i.H.v. (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76: 2 =) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung i.H.v. (861,10 - 11,95 = 849,15: 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags i.H.v. 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhegeld, und zwar der Ehemann seit dem 1.3.1997 und die Ehefrau seit dem 1.8.1999. Das AG hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 1.298,35 DM ab dem 1.6.1999 zugesprochen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen
der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate Ehezeit: 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober 2000 (3.639 DM x 339: 419 =) 2.944,20 DM,
der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM.
Unter Berücksichtigung des bereits gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das OLG den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000i.H.v. monatlich 1.099,74 DM, von Juli 2000 bis September 2000i.H.v. monatlich 1.099,30 DM, von Oktober 2000 bis Dezember 2000i.H.v. monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001 bis Juni 2001i.H.v. 1.146,88 DM und ab Juli 2001i.H.v. monatlich 1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet.
Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien besteht zu Gunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24: 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56: 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 74,20 DM gutgebracht worden ist.
a) Nach Auffassung des OLG ist dieser durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung v. 29.9.1999 (BGH v. 29.9.1999 - XII ZB 21/97, FamRZ 2000, 89 [92]) gebilligt - dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle.
Nach Ansicht des OLG ist der auf die Betriebsrente anzurechnende, weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die vom OLG befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss v. 5.9.2001 (BGH v. 5.9.2001 - XII ZB 121/99, MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914 m. Anm. Gutdeutsch = FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO v. 26.5.2003 BGBl. I, 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BGH v. 23.7.2003 - XII ZB 152/01, BGHZ 156, 64 = BGHReport 2003, 1332 m. Anm. Gutdeutsch = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen v. 25.5.2005 (BGH v. 25.5.2005 - XII ZB 127/01, BGHReport 2005, 1326 = FamRZ 2005, 1464 ff.) und v. 6.7.2005 (BGH v. 6.7.2005 - XII ZB 107/02, n.v.) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen auf Grund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom OLG befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (BGH v. 29.9.1999 - XII ZB 21/97, FamRZ 2000, 89 [92]; v. 25.5.2005 - XII ZB 127/01, BGHReport 2005, 1326 = FamRZ 2005, 1464 ff.; v. 6.7.2005 - XII ZB 107/02, n.v.).
In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom OLG eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet.
1. Das OLG geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte.
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587h Nr. 1 BGB; § 1587c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.1986 - IVb ZB 55/83, MDR 1987, 218 = FamRZ 1987, 145 [147]) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (BGH, Beschl. v. 26.1.1994 - XII ZB 10/92, MDR 1994, 801 = FamRZ 1994, 560 [562]; Beschl. v. 24.5.1989 - IVb ZB 17/88, MDR 1990, 38 = FamRZ 1989, 1163 [1165], betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587h Nr. 1 BGB, § 1587c Nr. 1 BGB) nicht zu beanstanden, wenn das OLG diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des OLG zeigt, hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat.
2. Das OLG hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für die Zeit ab dem 1.11.1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (v. 7./18.6.1999) begehrt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben v. 22.10.1999, bei Gericht eingegangen am 27.10.1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27.10.1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte, ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau v. 2.11.1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung v. 8.11.1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei.
Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen, ob die im Schreiben v. 22.10.1999 liegende Rücknahme des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen der ZPO (§ 621a Abs. 1 S. 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens v. 22.10.1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich (BGH, Urt. v. 8.12.1993 - XII ZR 133/92, FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Beschl. v. 2.12.1987 - IVb ZB 125/87, FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2 ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt insb. nicht konkludent in der Einlassung des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag v. 2.11.1999 erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Fundstellen
Haufe-Index 1443601 |
BGHR 2006, 34 |
FamRZ 2005, 1982 |
NJW-RR 2005, 1665 |
ZAP 2006, 9 |
MDR 2006, 268 |
FamRB 2006, 74 |
NJW-Spezial 2005, 538 |
ZFE 2005, 418 |
FK 2006, 28 |