Entscheidungsstichwort (Thema)
Produktionsrückstandsentsorgung
Leitsatz (amtlich)
Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 12.1.2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Allerdings ist das Klagepatent durch das Urteil des erkennenden Senats vom 12.5.2009 in dem parallelen Patentnichtigkeitsverfahren X ZR 133/05 dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, dass die Patentansprüche 1 und 4 folgende Fassung erhalten haben (Änderungen ggü. der erteilten Fassung sind fett gesetzt):
"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produktionsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende Medium von mehreren Anfallsorten aus über Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus über eine Hochleitung (3) zu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinuierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrleitungssystem (5, 6) zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet wird. 4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Transport des zu entsorgenden Mediums von mehreren Anfallsorten aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) führen, gekennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), die über den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils über eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) verbunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhochbehälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das als geschlossenes Rohrleitungssystem zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) führt."
Hierdurch ist eine Änderung der Patentrechtslage eingetreten, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte. Zur Wahrung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ist es jedoch nicht erforderlich, die Revision zuzulassen, denn angesichts der Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform, zu der vorzutragen die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten und die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens festgestellt hat, ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Patentansprüche 1 und 4 die erteilte Fassung oder die Fassung des Senatsurteils vom 12.5.2009 haben.
Rz. 2
Soweit die Patentansprüche 1 und 4 darauf beschränkt worden sind, dass bei dem patentgemäßen Verfahren und den Vorrichtungen zu seiner Ausführung die Entsorgung des zu entsorgenden Fluids von mehreren Anfallsorten aus erfolgt, ist bezüglich der angegriffenen Ausführungsform, die allein noch zur Entscheidung steht (Ausführungsform I), unstreitig und durch deren vom Berufungsgericht wiedergegebene zeichnerische Darstellung belegt, dass die Entsorgung von mehreren Anfallsorten aus erfolgt. Gleiches gilt, soweit Patentanspruch 4 durch die zusätzlichen Merkmale beschränkt worden ist, dass die Einlaufhochbehälter über den Anfallsorten angeordnet sind und das Rohrleitungssystem als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet wird. Durch die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Zeichnung der allein noch umstrittenen Ausführungsform ist belegt, dass der in dieser Anlage verwendete Hochbehälter über den Anfallsorten angeordnet ist und das von diesem zum Sammeltank führende Rohrleitungssystem als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet ist. Die Benutzung auch der Lehre der geänderten Patentansprüche 1 und 4 ergibt sich mithin ohne Weiteres aus dem angefochtenen Urteil. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die durch Neufassung der Patentansprüche 1 und 4 aufgenommenen Merkmale nicht an.
Rz. 3
Ein Grund, dies anders zu sehen, folgt auch nicht aus der Handhabung von Verletzungsgerichten, ein ausgesprochenes Verbot auch auf nachträglich vorgenommene unerhebliche Abwandlungen der konkreten Verletzungsform zu erstrecken, die Grund für die Klage war. Denn abgesehen davon, ob dieser Praxis aus Rechtsgründen beigetreten werden kann, ergibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, dass deshalb der Beklagten eine Gefahr aus dem Bestand das auf der überholten Fassung des Patents beruhenden Verurteilung drohen könnte.
Rz. 4
Unter diesen Umständen bietet allein die Fassungsänderung keinen Anlass, eine weitere Instanz zu eröffnen.
Rz. 5
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 2288398 |
EBE/BGH 2010 |
GRUR 2010, 272 |
JZ 2010, 225 |
IP kompakt 2010, 16 |
Mitt. 2010, 194 |
Mitt. 2010, 81 |